Tag: pfaendbare-betraege

Wirksamkeit der Gehaltsabtretung im Falle der Begründung des Arbeitsverhältnisses nach Insolvenzeröffnung?

4. Januar 2011

Wer bekommt denn jetzt die pfändbaren Beträge?

Grundsätzlich sind die pfändbaren Beträge vom Insolvenzbeschlag umfasst und daher vom Arbeitgeber an den Insolvenzverwalter abzuführen. Bei Vorliegen einer Gehaltsabtretung, bekommt der Abtretungsgläubiger die pfändbaren Beträge; im Insolvenzfahren „hält“ diese Abtretung nach § 114 InsO für den Zeitraum von 2 Jahren nach Eröffnung. Danach sind die pfändbaren Beträge an den Insolvenzverwalter abzuführen.

Es stellt sich die Frage, ob von der Gehaltsabtretung auch pfändbare Beträge aus einem Arbeitsverhältnis umfasst sind, wenn der Schuldner das Arbeitsverhältnis erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet.

Das LG Mosbach hat mit Urteil v. 10. 12. 2008 - 5 S 46/08 entschieden, dass § 114 Abs. 1 InsO als Ausnahmevorschrift eng zu interpretieren ist. Als Ausnahmevorschrift sei die Norm auch nur begrenzt einer anlogen Anwendung zugänglich. Gegenstand der Privilegierung seien nur Vorausabtretungen aus Arbeitsverhältnissen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits bestanden.

In einer neueren Entscheidung hat das LG Trier mit Urteil vom 20. 8. 2010 - 2 O 11/10 entschieden, dass von der Ausnahmeregelung in § 114 Abs. 1 InsO, die als lex specialis im Verhältnis zu § 91 InsO anzusehen sei, auch solche Vergütungsansprüche erfasst sind, die aufgrund eines nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Arbeitsverhältnisses entstehen.

Was macht jetzt der Insolvenzverwalter, was macht jetzt der Arbeitgeber und was machen die absonderungsberechtigten Gläubiger?

Es bleibt abzuwarten, wie sich der BGH zu dieser Frage äußert.

1

NewsFeeds

News Feed Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.