Tag: persoenliche-daten

Pflicht zum Löschen von persönlichen Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer von Arbeitgeber-Homepage

16. März 2012

Briefpost

Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied mit Urteil vom 24.02.2012, dass ein Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos ausgeschiedener Arbeitnehmer von seiner Homepage löschen muss, da sonst das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzt wird. Sofern der Arbeitgeber nach Ausscheiden des Arbeitnehmers weiterhin persönliche Daten auf der Homepage präsentiert, kann der betroffene Arbeitnehmer deren Löschung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen.

In dem vorliegenden Fall wurden Daten der Klägerin, die als Rechtsanwältin in der Steuerberater- und Anwaltssozietät der drei Beklagten tätig war, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses in Form eines entsprechenden Profils als Rechtsanwältin der Kanzlei auf der Homepage der Sozietät geführt. Zusätzlich wurde dieses Profil mit Foto und der Information, dass sie das Anwaltsteam nun im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht verstärke, im News-Blog der Homepage veröffentlicht. Die Klägerin willigte zu der Zeit ihrer Tätigkeit der Veröffentlichung ein. Nach dem Ausscheiden der Klägerin wurde sie Leiterin der Rechtsabteilung eines anderen Unternehmens und verlangte die Löschung ihrer persönlichen Daten auf beiden Websites von ihren ehemaligen Arbeitgebern. Daraufhin löschte die beklagte Sozietät zwar die Daten von ihrer Homepage, nicht aber von der Website, auf welcher der News-Blog veröffentlicht wird. Die Klägerin beantragte Löschung der Daten. Die einstweilige Verfügung vor dem Arbeitsgericht war erfolgreich.

Die Berufung der Beklagten vor dem hessischen Landesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg. Die Beklagte Sozietät ist in der Pflicht die persönlichen Daten der Klägerin von allen Seiten ihrer Internetpräsentation zu löschen, da die Veröffentlichung nach Ende des Arbeitsverhältnisses unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingreift. Durch das veröffentlichte Profil mit werbendem Charakter, werden durch Foto und Texte die individuelle Persönlichkeit und die berufliche Qualifikation der Klägerin herausgestellt, sodass der unzutreffende Eindruck entsteht, dass die Klägerin weiterhin für die Sozietät tätig ist. Dadurch kann es zu Wettbewerbsnachteilen der Klägerin in ihrer Position als Rechtsanwältin kommen, wenn potentielle Mandanten auf die Homepage der Beklagten weitergeleitet werden. Sollten die Beklagten, die kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung der Daten der Klägerin nach Ende des Arbeitsverhältnisses haben, ihrer Löschungspflicht nicht nachkommen, droht ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro.

Versicherungen wollen die „Bonitätsdaten“ ihrer Kunden herausgeben.

23. April 2010

gelbe Karte Kündigung

Nächstes Jahr will die Versicherungswirtschaft ihre schwarze Liste an eine externe Auskunftei geben. Bisher sind in dem bundesweiten Versichererinformationssystem HIS alle Kunden beim Verband der Deutschen Versicherungswirtschaft gespeichert, die als unliebsam gelten, stets viele Schäden produzieren oder wegen Betruges verdächtigt sind. Im Moment enthält diese Datei 9 Millionen Einträge mit 4 Millionen Personen. Die Datenschutzbeauftragen der Länder laufen Sturm gegen die geplante Herausgabe der Daten an externe Unternehmen, wie zum Beispiel Auskunfteien, die diese dann mit weiteren Bonitätsdaten anreichern werden. Der Weg zum gläsernen Menschen wäre wieder einen Schritt weiter gegangen.

Der Versicherungsbeauftragte von Schleswig Holstein Thilo Weichert warnt: „ Es besteht die Gefahr, dass Versicherungsdaten und allgemeine Bonitätsdaten vermischt werden; und das sei unzulässig.“

1

NewsFeeds

News Feed Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.