1. April 2010
Wenn für eine Urnenbeisetzung ein Pauschalpreis vereinbart wurde, entschied das AG München in seinem Urteil (161 C 3964/09), kann im Nachhinein keine Auflistung der erbrachten Leistungen verlangt werden. Ob z.B. wirklich ein Leichentransport stattgefunden hat, ist daher unerheblich. Im vorliegenden Fall wollte eine Frau den Pauschalpreis nicht bezahlen, da Sie dem Beerdigungsinstitut vorgeworfen hat, dass der in dem Preis enthaltene Transport zum Friedhof nicht stattgefunden habe. Die zuständige Richterin, des AG München, gab jedoch dem Beerdigungsinstitut Recht! Die Beklagte habe mit dem Kläger für die Urnenbeisetzung eine Pauschalvereinbarung vereinbart. Der Zweck einer Pauschalvereinbarung sei es, dass nicht einzelne Leistungen abgerechnet werden, sondern das die Leistung mit einem Betrag abgegolten werde. Wie sich der vereinbarte Preis zusammensetzt, sei bei einer Pauschalvereinbarung unerheblich. AG München 161 C 3964/09
Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.
Abrufe des Premium-Netzwerkes im