28. November 2011
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster, entschied in vorliegendem Fall mit Urteil vom 23.11.2011, dass der Betrieb von Bier- und Partybikes auf öffentlichen Straßen erlaubnispflichtig sei und somit einer Sondernutzung unterliege und nicht zum Gemeingebrauch gezählt werden dürfe.
Dem in Düsseldorf ansässigen Kläger, der Partybikes mit fakultativem Getränkeangebot vermietete, wurde durch Ordnungsverfügung der Stadt Düsseldorf untersagt die Fahrzeuge weiterhin auf den öffentlichen Straßen Düsseldorfs zu nutzen. Der Partybike-Vermieter erhob gegen die Ordnungsverfügung erfolglos Klage vor dem Verwaltungsgericht und ging in Berufung.
Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung mit der Begründung zurück, dass Bier- oder Partybikes im öffentlichen Straßenverkehr als verkehrsfremde Sachen zu bewerten sind und somit nicht zum Gemeingebrauch der Straße gezählt werden dürfen. Vielmehr müssten sie als rollende Veranstaltungsfläche für Partys, Feiern oder Ähnlichem auf der Straße qualifiziert werden. Der Hauptzweck der Nutzung der Bikes liegt dadurch nicht mehr in einem Verkehrsbezug und stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. So könnten Städte die Erlaubnis zur Benutzung der Partybikes auf bestimmte öffentliche Straßen, oder auf bestimmte Zeiten beschränken.
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