Tag: operation

Transsexuelle besitzen keinen Anspruch auf Kostenübernahme für Brustvergrößerung durch Krankenkasse

26. April 2012

Geld Auszahlung

Mit Urteil vom 25.01.2012 entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg, dass Transsexuelle grundsätzlich einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine geschlechtsangeleichende Operation und Therapie haben. Transsexualität nimmt eine Sonderstellung ein, die die gesetzlichen Krankenkassen in die Pflicht nimmt, auch Eingriffe in den gesunden Körper zu finanzieren. Dieses gilt jedoch nicht, wenn bereits eine kleine weibliche Brust besteht, da kein Anspruch auf eine Brustvergrößerung an sich besteht.

Die Klägerin, die anatomisch männlich geboren worden ist, ließ im Anschluss an eine Östrogentherapie eine geschlechtsangleichende Operation zur Frau durchführen, für welche die Krankenkasse die Kosten übernahm. Da sich durch die Einnahme von Östrogenen eine leicht weibliche Brust gebildet hat, verweigerte die Krankenkasse eine operative Brustvergrößerung zur Vervollständigung des geschlechtsangleichenden Eingriffs, trotz psychischem Leidens der Klägerin.

Auch das Sozialgericht Freiburg und Landessozialgericht Baden-Württemberg lehnten den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse ab, da es sich bei dem geringen Brustwachstum der Klägerin um keine Krankheit handelt. Operative Eingriffe in den gesunden Körper bedürfen immer einer besonderen Rechtfertigung. Grundsätzlich stellen Operationen am gesunden Körper, die psychische Leiden lindern sollen, keine notwendigen Behandlungen dar. Transsexualität kann zwar unter gewissen Umständen einen operativen Eingriff rechtfertigen. Dieser richtet sich jedoch dann auf das Ziel eine deutliche körperliche Angleichung an das andere Geschlecht vorzunehmen. Eine reine Brustvergrößerung zur Annäherung an ein Idealbild weiblicher Brüste kann nicht dazu zählen. So haben Frauen, die schon aus genetischen Gründen unter einem psychischen Leidensdruck, bedingt durch kleine Brüste stehen, ebenfalls keinen Anspruch auf die Kostenübernahme für eine Brustvergrößerung. Die Klägerin leidet nicht unter organischen Funktionsdefiziten, Beschwerden oder entstellenden anatomischen Abweichungen, die eine Behandlungsübernahme rechtfertigen könnten.

Welche Operationen muss die Krankenkasse übernehmen

22. März 2011

Pillen Medizinrecht

Will sich eine übergewichtige Frau den Magen operativ verkleinern lassen, so muss die Krankenkasse diese Operation nur bezahlen, wenn alle anderen, vorangegangenen Therapieversuche erfolglos waren. Das hat das Bundessozialgericht jetzt entschieden. Zu solchen anderen Therapieversuchen gehörte auch die strikte Einhaltung von Diätplänen, die über mehrere Monate eingehalten werden müssten.

Az. L 5 KR 101/10

1

NewsFeeds

News Feed Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.