29. Juni 2009
Die Beschwerdeführer hatten beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer eingelegt. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 18.02.2009, Az: 1 BvR 1334/07, festgestellt, dass die Erhebung von Grundsteuern dem Grunde nach und in ihrer wesentlichen Struktur der Verfassung entspricht. Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer. Es ist daher aus verfassungsrechtlicher Sicht unproblematisch, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Grundbesitzer erhoben wird.
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