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Erfolglose Klage eines Oberarztes wegen Mobbings in Neurochirurgischer Klinik

24. Januar 2012

Sozialrecht und Arbeitsrecht

Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied mit Urteil vom 19.01.2012 über die Voraussetzungen im Bereich Mobbing am Arbeitsplatz, die zu einer Zahlung von Schmerzensgeld führen können. Ein Arbeitnehmer kann dann Schmerzensgeld verlangen, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein für Mobbing typisch feindliches Umfeld gegeben ist. In dem zu entscheidenden Fall haben die vom Oberarzt dargelegten Konflikte den üblichen Rahmen jedoch nicht überschritten, so dass die Klage wegen Mobbings gegen den Chefarzt erfolglos blieb.

Der Kläger, der sich im Jahr 2001 erfolglos auf die Chefarztstellte der Neurochirurgischen Klinik bewarb, erhob bereits im März 2003 erste Mobbingvorwürfe gegen den Beklagten Chefarzt. Anschließend befand sich der Kläger für längere Zeit in psychiatrischer Behandlung und war in Folge dessen für längere Zeit arbeitsunfähig. So forderte der Kläger im Jahr 2004 seine Arbeitgeberin auf, Schmerzensgeld zu zahlen und den Chefarzt zu entlassen.

Die Klage gegen die Arbeitgeberin wurde vom Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Hamm abgewiesen. Nach Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts, durch das Bundesarbeitsgericht, schloss der Kläger mit der Arbeitgeberin einen Vergleich, indem Schadensersatzansprüche gegen den Chefarzt nicht ausgeschlossen wurden. Seitdem wird der Kläger im medizinischen Controlling eingesetzt.

Der Kläger begehrt weiterhin Schadensersatzansprüche gegen den beklagten Chefarzt. Er führt an, dass er durch die Vielzahl von Übergriffen des Beklagten psychisch erkrankt und arbeitsunfähig geworden sei. Dem zu Folge musste er erhebliche Einkommenseinbußen erleiden und fordert etwa eine halbe Million Euro Schadensersatz. Der beklagte Chefarzt bestätigte zwar die Auseinandersetzungen und Verstimmungen teilweise, harmonisierte diese jedoch, in dem er als Grund angab, dass der Kläger ihn als Chefarzt und Vorgesetzten nicht habe akzeptieren wollen.

Das Arbeitsgericht Dortmund wies die Klage ab. Auch das Landearbeitsgericht Hamm bestätigte die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Dortmund. Nach dessen Auffassung liegt ein Verhalten, welches zur Pflicht zur Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld führen könnte, insbesondere dann vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bewirken oder bezwecken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die im Arbeitsleben üblichen Konfliktsituationen nicht geeignet sind, die Voraussetzungen zu erfüllen.

In dem vorliegenden Fall entschied das Landesarbeitsgericht Hamm, nach der Vernehmung von 10 Zeugen, dass der Chefarzt die Grenzen eines sozial- und rechtsadäquaten Verhaltens in üblichen Konfliktsituationen nicht überschritten hat.

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