29. April 2010
Üblicher Weise werden sämtliche die Mietsache bewohnenden volljährigen Personen in den Mietvertrag als Mieter aufgenommen. Dies dient der Rechtssicherheit aller Parteien und bietet den Vermieter die Möglichkeit, Forderungen gegenüber mehreren Personen gleichzeitig geltend zu machen und so abzusichern.
Wie verhält es sich aber, wenn die Betriebskostenabrechnung nur einer der Mietparteien zugestellt und der sich daraus ergebende Nachzahlungsanspruch auch nur gegen eine Mietpartei durchgesetzt werden soll ? Muss der einzeln in Anspruch genommene Mieter die vollständige Summe zahlen, obgleich doch mehrere Personen Parteien des Mitvertrages geworden sind ?
Ja, so entschied der Bundesgerichtshof in seinem aktuellen Urteil vom 28.April 2010 (Aktenzeichen: VIII ZR 263/09): Denn Mieten mehrere Personen eine Wohnung an, so haften sie grundsätzlich als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist daher gemäß § 421 Satz 1 BGB berechtigt, nach seinem Belieben jeden Schuldner ganz oder alleine in Anspruch zu nehmen.
Der Vermieter kann also die geschuldete Abrechnung über die Betriebskosten nur einem Mieter gegenüber erteilen und diesen auf den vollen Betrag der Nachforderung in Anspruch nehmen.
Aber: Der durch die Zahlung belastete Mieter kann gemäß § 426 BGB die allein verauslagten Kosten gegenüber den anderen Mietparteien anteilig geltend machen.
9. April 2010
Wenn ein Mieter infolge der Überprüfung der ihm zugesandten Nebenkostenabrechnung Belege einsehen und kopieren will, so ist das sein gutes Recht. Geklagt hatte ein Mieter, der vom Vermieter gehindert wurde, Belege zu fotografieren. Das Amtsgericht München gestattete es ihm nun und erlaubte nicht nur das Abfotografieren, sondern auch das Scannen oder Kopieren. Ein Mieter müsse die Möglichkeit haben, die von ihm zu zahlenden Nebenkosten genau prüfen zu können. Dies sei bei einer bloßen Sichtprüfung nicht gewährleistet. Wenn der Mieter und Vermieter weit entfernt wohnen, darf der Mieter auch die Zusendung von Kopien verlangen. Mehr als 25 Cent pro Kopie darf der Vermieter nicht dafür berechnen.
AZ 412 C 34593/08
6. April 2010
Wenn sich ein Mieter für die Einzelpositionen seiner Nebenkostenabrechnung interessiert, kann er die entsprechenden Belege dafür beim Vermieter einsehen. Der Vermieter ist nämlich nicht dazu verpflichtet diese einzeln auf der Nebenkostenabrechnung aufzulisten. Die Kosten der anfallenden Sach- und Haftpflichtversicherung darf der Vermieter in einer Summe unter der Position - Versicherung - abrechnen.
BGH Urteil VIII ZR 346/08
7. Januar 2010
Mieter, die bis zum 31.12.2009 keine Betriebskostenabrechnung ihres Vermieters für die Kalenderjahre 2008 und früher erhalten haben, können sich freuen: Entsprechende Nachforderungsansprüche des Vermieters sind nunmehr verjährt und nicht mehr beitreibbar. Der Anspruch des Mieters auf eine Abrechnung hingegen bleibt bestehen, gleichfalls ist der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung eines eventuellen Guthabens nicht verjährt.
Wer also in diesen Tagen noch Post von seinem Vermieter betreffend Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 und früher erhält, kann also gelassen bleiben. Dies selbst wenn der Vermieter die Abrechnung noch vor oder am 31.12.2009 zur Post gegeben hat. Denn nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21. Januar 2009 (Aktenzeichen VIII ZR 107/08) gilt die gesetzlich im § 556 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegte einjährige Abrechnungsfrist als nicht eingehalten, wenn diese dem Mieter nicht bis zum 31.12. des Folgejahres zugegangen ist. Die Absendung der Abrechnung per Post reicht nicht aus, auch begründet allein die Abgabe eines Briefes bei der Post nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung schon keinen Beweis dafür, dass der Brief jemals angekommen ist, geschweige denn innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens.
Fazit für Mieter: Überprüfen Sie, ob und wann Sie Ihre Abrechnung erhalten haben.
Fazit für Vermieter: Sorgen Sie für eine rechtzeitige, nachweisbare Zustellung etwa durch persönliche Übergabe oder Versendung per Einschreiben.
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