8. Februar 2010
Die Versicherung haftet nicht, wenn ein Unfall durch die Bedienung eines Navigationsgerätes verursacht wurde. Das entschied jetzt das Landgericht Potsdam. Ein Mietwagenfahrer war durch Unachtsamkeit auf den Vordermann aufgefahren und verursachte einen Unfall. Es war eine 950,- Euro Selbstbeteiligung im Mietwagenvertrag festgelegt. Die Versicherung weigerte sich, den darüber hinausgehenden Schaden von über 4.000 Euro zu tragen. Der Fahrer habe durch die Bedienung des Navigationsgerätes grob fahrlässig gehandelt und damit jeglichen Versicherungsschutz verloren. Der Fahrer wehrte sich und argumentierte, dass durch die Bedienung eines rechtmäßig und ordnungsgemäß installierten Navigationsgerätes keine grobe Fahrlässigkeit enstehen kann. Die Richter des Landgerichtes Potsdam sahen das anders. Auch die Bedienung eines Radios oder Zigarettenanzünders dürfe die Aufmerksamkeit eines Autofahrers nicht behindern. Das bloße Vorhandensein solcher Geräte lasse nicht unbedingt auch ihre folgenfreie Nutzung zu. Besonders die Eingabe von Routenplanungen habe nur in stehenden Fahrzeugen zu erfolgen. Ob zum Vorliegen einer Fahrlässigkeit auch das Auf- und Absetzen einer Brille gehört, ließ das Landgericht offen.
LG Potsdam 6 O 32/09
Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.
Abrufe des Premium-Netzwerkes im