Tag: nacherfuellung

Der Anspruch auf Nacherfüllung bei Lieferung einer mangelhaften Sache umfasst auch den Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache

23. Januar 2012

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Der Bundesgerichtshof entschied mit aktuellem Urteil, dass ein Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelhaften Sache auch den Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst.

In dem zu entscheidenden Fall erwarb der Kläger Bodenfliesen zum Preis von 1.191,61 Euro netto von der Beklagten, die einen Baustoffhandel betreibt. Diese ließ er fachgerecht in seinem Wohnhaus verlegen. Kurz darauf zeigten sich Mängel, deren Beseitigung nicht möglich ist. Daraufhin verlangte der Kläger von der Beklagten die Lieferung neuer Fliesen sowie die Zahlung der Kosten für den Ausbau der mangelhaften Fliesen und den Einbau neuer Fliesen in Höhe von 5.830,57 Euro.

Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 273,10 Euro für die entstandene Minderung statt und wies sie im Übrigen ab. Nach Berufung des Klägers verurteilte das Oberlandgericht die Beklagte zur Lieferung neuer Fliesen und zur Zahlung der Ausbaukosten in Höhe von 2.122,37 Euro. Die Revision der Beklagten hatte anschließend überwiegend Erfolg.

Nachdem der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Vorabentscheidung stellte, entschied dieser, dass die Nacherfüllungsvariante „Lieferung einer mangelfreien Sache“ auch den Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst. Das dem Verkäufer eingeräumte Recht, die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist bei einem Verbrauchsgüterkauf dahingehend einzuschränken, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert. So beschränkt sich das Recht des Verkäufers darauf die Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern und den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrages zu verweisen. Die Bemessung dieses Betrags findet dann unter Berücksichtigung des Wertes der Sache in mangelfreiem Zustand und der Bedeutung des Mangels an sich statt. Die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers darf allerdings nicht dazu führen, dass das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten ausgehöhlt wird.

Verkäufer hat Möglichkeit zur Untersuchung der Sache

16. April 2010

Bei Problemen und Fragen sollte zunächst ein sachkundiger Fachmann angefragt werden, um mögliche Schäden bereits im Vorfeld klären zu können.

Wenn der grade neu erworbene Fernseher streikt, der Motor des Neuwagens stottert oder der brandneue DVD-Brenner seine Dienste verweigert, so ist dies ärgerlich. Nachvollziehbar ist auch, dass viele Käufer von dem neu erworbenen Produkt nichts mehr wissen wollen und am liebsten entweder ihr Geld zurück oder aber einen gleichwertigen Ersatzgegenstand erhalten möchten. Leider ist dies nach den gesetzlichen Vorschriften jedoch so nicht möglich. Weit verbreitet ist der Irrglaube, dem Käufer stände ein 14-tägiges Rückgaberecht zu. Diese Annahme beruht auf der Tatsache, dass viele Verkäufer aus Kulanz gegen Vorlage des Kassenbons gekaufte Gegenstände zurücknehmen. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht jedoch nicht. Grade bei mangelhaften Sachen sieht die gesetzliche Regelung nur eine recht langwierige Prozedur vor, an deren Ende endlich eine funktionsfähige Kaufsache stehen soll. Eine sofortige Rückgabe oder ein Umtausch der Ware ist vom Gesetz nicht vorgesehen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem aktuellen Urteil vom 10.03.2010 (Az. VIII ZR 310/08) nunmehr festgestellt, dass jedenfalls der Verkäufer immer verlangen kann, dass ihm das angeblich schadhafte Produkt zur Untersuchung vorgestellt wird. Hintergrund der Entscheidung ist, dass dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben werden soll zu prüfen, ob und warum ein Mangel an der Kaufsache vorliegt und wie diese gegebenenfalls kostengünstig entweder durch Reparatur oder aber durch Neulieferung beseitigen kann.

Fazit: Grade bei hochwertigen Gütern ist der Verkäufer meist nicht mit einer einfachen Rückgabe oder einem Austausch des Produktes einverstanden. Lassen Sie sich daher anwaltlich über Ihre gesetzlichen Rechte beraten und diese gegebenenfalls von Ihrem Anwalt durchsetzen. Ihr Anwalt ist ein sachkundiger Führer aus dem Paragraphendickicht.

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