23. Dezember 2011
Mit Urteil vom 26.07.2011 entschied das Amtsgericht München, dass wenn ein Käufer einer mangelhaften Ware gegenüber dem Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, dieser ihm auch die Möglichkeit einräumen muss den Mangel zu beseitigen.
In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Käufer einer mangelhaften Einbauküche über ein Jahr lang dem Verkäufer die Möglichkeit zur Mangelbeseitigung verwehrt und damit vertragswidrig gehandelt. Der Beklagte kaufte eine Einbauküche im Wert von 2.999 Euro in einem Einrichtungshaus und bezahlte die Kaufpreissumme nicht vollständig, bis auf 671 Euro, da er der Meinung war, dass eine der Türen klemme und die Küche somit mangelhaft war. Das Einrichtungshaus bot dem Beklagten über ein Jahr, mehrmals an die Tür zu reparieren. Der Beklagte wollte darauf jedoch nicht eingehen. Daraufhin verlangte das Einrichtungshaus die restliche Zahlung des Kaufpreises. Der Käufer lehnte dieses ab und berief sich erneut auf die mangelhafte Tür.Das Einrichtungszentrum erhob schließlich erfolgreich Klage vor dem Amtsgericht München. Das Gericht war der Auffassung, dass dem Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht mehr zusteht und die restliche Kaufpreissumme bezahlt werden muss.
Wenn sich ein Käufer einer mangelhaften Ware gegenüber dem Verkäufer auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft, darf dieser sich selbst nicht vertragswidrig verhalten und muss dem Verkäufer eine Möglichkeit einräumen den Mangel zu beseitigen. In diesem Fall stellt die Verweigerung der Termine zur Nachbesserung ein vertragswidriges Verhalten dar, so dass es dem Verkäufer unmöglich war den Mangel zu beseitigen.
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