13. Dezember 2011
Mit Urteil vom 30.11.2011 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass ein muslimischer Schüler nicht berechtigt ist, während des Besuchs der Schule, außerhalb der Unterrichtszeit, ein Gebet zu verrichten, wenn dies den Schulfrieden stört.
Im vorliegenden Fall verrichtete der Kläger, ein Schüler muslimischen Glaubens eines Berliner Gymnasiums, in der Pause zwischen zwei Unterrichtsstunden zusammen mit Mitschülern auf einem Flur des Schulgebäudes ein Gebet nach islamischem Ritus. Die Schulleiterin wies die Schüler darauf hin, dass die Verrichtung derartiger Gebete auf dem Schulgelände nicht geduldet wird und teilte dies auch den Eltern mit Schreiben mit.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Verrichtung eines Gebets in der Schule von der Schulverwaltung generell unterbunden werden kann. Ein Schüler ist aber grundsätzlich auch durch die im Grundgesetz verankerte Glaubensfreiheit, dazu berechtigt seine Gebete außerhalb der Unterrichtszeit in der Schule zu verrichten, wenn dies einer Glaubensregel seiner Religion entspricht. Nur weil der Schüler einer anderen Glaubensrichtung angehört und damit die sogenannte negative Glaubensfreiheit von Mitschülern und Lehrkräften vorliegt, verpflichtet und berechtigt dies die Schulverwaltung nicht, sie vor einer Begegnung mit fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen gänzlich zu verschonen. Auch das verfassungsrechtliche Gebot religiöser Neutralität des Staates erfordert ebenfalls keine Schule, die von jeglichen religiösen Bezügen frei gehalten wird. Vielmehr soll die Schule weltanschauliche und religiöse Zusammenhänge unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Realität vermitteln.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht in diesem Fall jedoch eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens und rechtfertigt damit das Verbot der Schule. Es soll ein Zustand der Konfliktfreiheit und -bewältigung geschaffen werden, der im Interesse der Verwirklichung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags liegt und einen ordnungsgemäßen Unterrichtsablauf ermöglicht. So könnten durch das religiös motivierte Verhalten des Schülers, religiöse Konflikte entstehen, die den Schulfrieden beeinträchtigen könnten. An der vom Kläger besuchten Schule herrschten bereits starke Konflikte zwischen muslimischen Schülerinnen und Schülern. Diese bestehende Konfliktlage könnte sich verschärfen, wenn die Ausübung religiöser Riten auf dem Schulgelände gestattet wäre. Erzieherische Mittel allein würden vermutlich nicht genügen, um den Schulfrieden zu wahren und den zu erwartenden Konflikten entgegenzuwirken. Auch sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Pflicht der Schule darin, einen Raum zu schaffen, indem den Schülern muslimischen Glaubens Gebete ermöglicht werden könnten, da dies die organisatorischen Möglichkeiten der Schule überschreiten würde.
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