20. Mai 2011
Seit einiger Zeit können Hauseigentümer Kosten für Arbeiten von Handwerkern im eigenen Haus als sogenannte „häusliche Dienstleistungen“ von der Steuer absetzen. Nun kam ein Hauseigentümer auf die Idee und setzte auch die Kosten für die obligatorische kommunale Müllabfuhr an. Das Finanzamt verwehrte jedoch die Anerkennung. Der Hauseigentümer klagte vor dem Finanzgericht Köln und unterlag. Es bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil vor der nächsten Instanz Bestand haben wird. Um eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt es sich ja in jedem Falle.
Finanzgericht Köln Az 4 K 1583/10
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