15. August 2011
Häufig befindet sich in Arbeitsverträgen folgende Klausel:
“Der Arbeitnehmer erhält mit dem Gehalt für den Monat November eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatgehaltes. Der Anspruch auf die Gratifikation ist ausgeschlossen, wenn sich das Arbeitsverhältnis im November in gekündigten Zustand befindet”
Hat ein Arbeitnehmer, welchem z.B. im Oktober aus betriebsbedingten Gründen zum 31.12. gekündigt wird, numehr tatsächlich keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld, obwohl die betriebsbedingte Kündigung nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt?
Das LAG Hamm hat in einem Urteil vom 16.09.2010 den Rechtsstandpunkt vertreten, dass eine Vertragsklausel, die einen Anspruchauf Weihnachtsgeld ausschließt, wenn sich das Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt in einem gekündigten Zustand befindet, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.
Nach der strittigen Klausel würde ein Anspruch des Arbeitsnehmers auf Weihnachtsgeld auch dann entfallen, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt, wie dies z. B. bei einer betriebsbedingten Kündigung der Fall ist. Nach der Ansicht des LAG Hamm ist es aber nicht interressensgerecht, einem Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld wegen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorzuenthalten, wenn die Kündigung nicht in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers fällt.
Eine Klausel, die einen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Leistung an die Voraussetzung eines “ungekündigten Arbeitsverhältnisses knüpft”, kann deshalb nach Auffassung des LAG Hamm nur dann wirksam sein, wenn die Klausel danach unterscheidet, ob der Grund für die Kündigung im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers liegt.
LAG Hamm, Urteil vom 16.09.2010, 15 Sa 812/10
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