11. März 2011
Der Bundesgerichthof hat sich mit der Frage der Duldungspflicht des Mieters zum Austausch von Gas-Einzelöfen bei behördlicher Stilllegung der Öfen befasst. In seiner Entscheidung vom 04. März 2009 hat er ausgesprochen, dass bauliche Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund einer behördlichen Anordnung oder gesetzlichen Verpflichtung durchzuführen hat, nicht unter die Regelung des § 554 Abs. 2 BGB (Duldung von Modernisierungen) fallen. Demgemäß muss der Vermieter auch nicht bezüglich der Durchführung der Maßnahmen entsprechend § 554 Abs. 3 BGB drei Monate vor Beginn der Maßnahmen informieren. Soweit es sich um Notmaßnahmen handelt, können diese vermieterseits unverzüglich durchgeführt werden. Ist es zum Beispiel aber aufgrund der Jahreszeit nicht erforderlich zu heizen, dann hat der Vermieter dem Mieter die Maßnahme längerfristig anzukündigen, damit er die Möglichkeit hat, sich darauf einzustellen. Der Mieter ist verpflichtet, an einer baldigen Terminabstimmung mitzuwirken.
Dieses Urteil wird große Wichtigkeit im Rahmen der Umsetzung der Ertüchtigungen der Gebäude auf der Grundlage der Energieeinsparverordnung 2009 und folgenden Energieeinsparverordnungen, z.B. EnEV 2012 haben. Die volkswirtschaftlichen und ökologischen Ziele der Energieeinsparverordnungen richten sich an alle Bürger. Damit ergeben sich die Duldungspflichten grundsätzlich nicht aus der mietvertraglichen Vereinbarung, sondern aus dem gesetzgeberischen Willen der Energieeinsparverordnung und damit öffentlich-rechtlich. Dieses ist insbesondere auch für die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Mietern auf Duldung wichtig, wenn nicht in der Wohnung des Mieters etwas unternommen werden muss, weil dort die Öfen noch in Ordnung sind, sondern Steigleitungen durch die Wohnungen für andere Wohnungen verlegt werden müssen. Diese Maßnahmen dienen ja nicht der Verbesserung der Mietsache des betroffenen Mieters, sondern der Verbesserung für ein anderes Mietverhältnis. Für dieses greift die Duldungspflicht des § 554 Abs. 2 BGB nämlich nicht, so dass hier eine richtungsweisende Entscheidung getroffen wurde, die die Umsetzung der Energieeinsparverordnungen ermöglicht.
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