15. März 2012
In einem Antrag fordert die Bundesfraktion von Bündnis 90/ Die Grünen, dass der Kauf eines neuen Handys künftig mit einem Pfand von zehn Euro belegt werde. So soll die Bundesregierung mit einem „effizienten Pfandsystem für Mobiltelefone und Smartphones“ Anreize dafür setzten, dass alte Geräte zurückgegeben und wertvolle Rohstoffe wiederverwertet werden.
Die Tagesschau gab an, dass in deutschen Haushalten 83 Millionen alte Handys lagern, die nicht zurückgegeben werden, und somit auch nicht wiederverwertet werden können. Gerade bei kleinen Elektrogeräten ist die Rücklaufquote äußerst gering. Durch einen Pfand von 10 Euro würden sich die Handykäufer veranlasst sehen das Gerät nach dessen Gebrauch abzugeben. Sofern sich dieses Pilotprojekt als erfolgreich erweist, sollen auch für weitere Geräte, wie Notebooks, Tabletcomputer oder Videospiel-Konsolen ein Pfand eingeführt werden.
Die Elektro-Branche äußerte sich negativ gegen diesen Antrag, da sie zum einen die bestehenden Rücknahmesysteme gefährdet und zum anderen einen unverhältnismäßig bürokratischen Aufwand sieht.
2. Dezember 2011
Das Arbeitsgericht Oberhausen entschied mit Urteil vom 24.11.2011, dass einem Verkaufsberater, der sich in einem Kundengespräch befindet, nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, wenn während dieser Zeit ein Diebstahl im Lager stattfindet. Es besteht keine Pflicht zur Leistung von Schadenersatz.
In dem vorliegenden Fall ereignete sich folgender Vorfall: Während sich der Kläger, Angestellter eines Handy-Shops, in einem Verkaufsgespräch befand, wurden mehrere hochwertige Mobiltelefone, im Wert von 6.040 Euro, aus dem Lager des Ladens entwendet.
Der zum Einzelhandelskaufmann ausgebildete Kläger, verlangt nun die Zahlung des restlichen Gehalts aus dem bereits beendeten Arbeitsverhältnis. Der Beklagte verweigerte bislang die Zahlung und forderte in Form einer Widerklage, Schadenersatz vom Kläger für zwölf gestohlene Mobiltelefone.
Das Arbeitsgericht Oberhausen gab der Klage des Angestellten statt und wies die Widerklage des Shop-Betreibers ab, so dass der Beklagte den Schaden nicht mit den Lohnansprüchen des Klägers aufrechnen durfte. Es begründete seine Auffassung damit, dass dem Kläger nur leichte Fahrlässigkeit zu zuordnen ist und daraus kein Schadenersatzanspruch, in Hinblick auf die eingeschränkte Haftung von Arbeitnehmern, entstanden ist.
12. Oktober 2011
Ein Nutzer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware muss dann nicht für die Kosten der Internetnutzung im Zuge dieser Software aufkommen, wenn er das Gerät von seinem Mobilfunkanbieter erworben hat und dieser nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass eine Kostenfolge durch automatische Kartenaktualisierung bei Installation entsteht.
Dies entschied das OLG Schleswig in folgendem Fall: Der Beklagte schloss mit dem klagenden Mobilfunkanbieter einen Vertrag über Mobilfunkleistungen, welcher auch die Nutzung des Internets sowie gegen geringe Zuzahlung ein Mobiltelefon inklusive Navigationssoftware umfasste. Hierin wird nach der abgerufenen Datenmenge, sowie dem Zeitumfang der Nutzung abgerechnet. So lohnt sich dieser Tarif nur bei geringfügiger Internetnutzung. Nach der Installation der Navigationssoftware seitens des Verbrauchers, startete eine online Aktualisierung des Kartenmaterials, welche mehrere Stunden erfolgte. Nun fordert das Mobilfunkunternehmen, für einen Zeitraum von 20 Tagen, 11.000 Euro vom Beklagten.
Das OLG Schleswig entschied jedoch, dass die Kläger keinen Anspruch auf Forderung der Summe in voller Kostenhöhe haben, da sie ihre vertraglichen Pflichten verletzten. Pflicht im Rahmen eines Mobilfunkvertrages wäre es gewesen für eine möglichst transparente Abwicklung zu sorgen und Schäden von der anderen Seite abzuwenden. Der Käufer kann nicht beim Kauf eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware davon ausgehen, dass diese nicht auf dem aktuellen Stand ist und sich automatisch und kostenpflichtig aktualisiert. Der Verkäufer hätte also ausdrücklich auf die anfallenden Kosten hinweisen müssen, welches hier nicht geschehen ist.
Summa Summarum verblieben 35,93Euro beim beklagten Verbraucher für die Inanspruchnahme weiterer Mobilfunkleistungen.
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