3. April 2012
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied mit Urteil vom 27.03.2012, dass ein Anbieter von Mobilfunkleistungen in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Gebühr für die Auszahlung von Restguthaben bei der Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages verlangen darf. Eine Gebühr für die Rückzahlung des Handy-Guthabens bei Ende eines Prepaid-Vertrags ist daher unwirksam.
Da verschiedene Klauseln, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge über Mobilfunkleistungen verankert sind, den Kunden unangemessen benachteiligen, forderte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände dessen Unterlassung und klagte gegen einen Mobilfunkanbieter mit Sitz in Schleswig-Holstein. Unter anderem beanstandete der Bundesverband, dass ein Dienstleistungsentgelt in Höhe von sechs Euro bei Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages für die Auszahlung des Restguthabens erhoben wird. Zusätzlich wird eine Mahngebühr von 9,95 Euro und eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 19,95 Euro, die bei Verantwortung des Kunden anfällt, kritisiert.
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hielt die beanstandeten Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam, da sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Da die Rückzahlung eines Prepaid-Guthabens zur Pflicht des Anbieters zählt, stellt die Auszahlung des Restguthabens keine echte Leistung dar, für die der Mobilfunkanbieter ein Entgelt verlangen kann. Eine gesonderte Regelung in den Vertragsbedingungen zur Rückzahlung eines Prepaid-Guthabens ist nicht erforderlich, da der Kunde einen generellen Anspruch auf Auszahlung nach Beendigung des Mobilfunkvertrages hat. Mit einer Gebühr für die Auszahlung versucht der Mobilfunkanbieter Kosten für die Erfüllung seiner eigenen Pflichten auf den Kunden zu übertragen. Dieses entspricht jedoch nicht dem gesetzlichen Grundgedanken der Regelung und ist damit nicht rechtens.
Zudem sind die Gebühren pro Mahnung in Höhe von 9,95 Euro und Rücklastschrift von 19,95 Euro unverhältnismäßig im Vergleich zu den entstehenden Kosten für das Unternehmen. Eine Mahnung, häufig ein durch ein Computerprogramm vorgefertigtes Schreiben, in Verbindung mit Papier und Briefumschlag, anteiliger Personalkosten und Portokosten könnte selbst bei großzügigster Berechnung keinen Betrag von 9,95 Euro rechtfertigen. Auch der Betrag der Rücklastschrift ist als überhöht einzustufen, da Bankgebühren von höchstens 8,11 Euro und eventuelle Gebühren für die Kosten des Ausdruckens und Versendens eines Kundenanschreibens anfallen, die meist bereits durch eine Mahnung abgedeckt sind.
12. Oktober 2011
Ein Nutzer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware muss dann nicht für die Kosten der Internetnutzung im Zuge dieser Software aufkommen, wenn er das Gerät von seinem Mobilfunkanbieter erworben hat und dieser nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass eine Kostenfolge durch automatische Kartenaktualisierung bei Installation entsteht.
Dies entschied das OLG Schleswig in folgendem Fall: Der Beklagte schloss mit dem klagenden Mobilfunkanbieter einen Vertrag über Mobilfunkleistungen, welcher auch die Nutzung des Internets sowie gegen geringe Zuzahlung ein Mobiltelefon inklusive Navigationssoftware umfasste. Hierin wird nach der abgerufenen Datenmenge, sowie dem Zeitumfang der Nutzung abgerechnet. So lohnt sich dieser Tarif nur bei geringfügiger Internetnutzung. Nach der Installation der Navigationssoftware seitens des Verbrauchers, startete eine online Aktualisierung des Kartenmaterials, welche mehrere Stunden erfolgte. Nun fordert das Mobilfunkunternehmen, für einen Zeitraum von 20 Tagen, 11.000 Euro vom Beklagten.
Das OLG Schleswig entschied jedoch, dass die Kläger keinen Anspruch auf Forderung der Summe in voller Kostenhöhe haben, da sie ihre vertraglichen Pflichten verletzten. Pflicht im Rahmen eines Mobilfunkvertrages wäre es gewesen für eine möglichst transparente Abwicklung zu sorgen und Schäden von der anderen Seite abzuwenden. Der Käufer kann nicht beim Kauf eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware davon ausgehen, dass diese nicht auf dem aktuellen Stand ist und sich automatisch und kostenpflichtig aktualisiert. Der Verkäufer hätte also ausdrücklich auf die anfallenden Kosten hinweisen müssen, welches hier nicht geschehen ist.
Summa Summarum verblieben 35,93Euro beim beklagten Verbraucher für die Inanspruchnahme weiterer Mobilfunkleistungen.
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