Tag: mitverschulden

Wütende Hunde

14. September 2011

Sandstrand Fuß

Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 261 C 32374/10) hatte sich mal wieder mit einer Hunderauferei zu befassen. Im November 2009, einem sehr schönen Nachmittag, gingen zwei Hundehalterinnen mit ihren Hunden im englischen Garten spazieren. Zwischen den beiden Hunden kam es im Folgenden zu einer Beißerei. Eine der Hundehalterinnen konnte ihren Hund greifen und hielt ihn fest.

Der andere Hund war wohl offensichtlich der Meinung, nicht aufhören zu wollen und biss sie daraufhin in die Hand.

Die so gebissene Hundebesitzerin erlitt eine Blutvergiftung, hatte Fieber und nicht ganz unerhebliche Schmerzen. Ihre uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit stellte sich erst nach 3 Monaten wieder ein. Zurück blieben Narben, eine Sensibilitätsstörung auf dem Handrücken und deutliche Spannungsschmerzen.

Die Hundebesitzerin verlangte nunmehr Schmerzensgeld von der Halterin des anderen Hundes. Die hatte ihren Hund versichert und konnte sich insofern zurücklehnen. Die Haftpflichtversicherung des Hundes bezahlte jedoch nur 750,00 €. Das war der gebissenen Hundebesitzerin nicht genug. Sie ging vor das Amtsgericht München und klagte auf Zahlung weiterer 2.250,00 €.

Das zuständige Amtsgericht München gab ihr zum Teil recht und sprach ihr weitere 1.250,00 € zu.

Dabei führte das Amtsgericht München aus, dass grundsätzlich ein Schmerzensgeld in Höhe von ca. 2.500,00 € angemessen sei, berücksichtigt man die Folgen der Bissverletzung, allerdings sei haftungsmildernd zu berücksichtigen, dass auch von ihrem Hund eine Tiergefahr ausgegangen sei. Nach der beim Amtsgericht München durchgeführten Beweisaufnahme habe festgestanden, dass die hauptsächliche Aggression vom Hund der gebissenen Hundehalterin ausgegangen sei. Aus diesem Grund habe der eigene Hund praktisch die Verletzungsgefahr seiner Halterin mit begründet. Diese Gefahr habe sich hinterher durch den Biss realisiert.

Berücksichtige man das, sei ein Abzug von ca. 1/5 zu machen.

Da die Versicherung bereits 750,00 € gezahlt hat, verbliebe es insoweit bei einer weiteren Zahlung von 1.250,00 €.

Ein Mitverschulden der gebissenen Hundehalterin liege jedoch nicht vor. Sie habe eine Kampfpause abgewartet und dann lediglich ihren eigenen Hund festhalten wollen. Sie habe nicht mit ihrer bloßen Hand eingegriffen.

Dies sei nach Auffassung des Amtsgerichts München zulässig und nachvollziehbar.

Eine Kürzung des Schmerzensgeldes wegen Mitverschulden sei also nicht vorzunehmen.

Haftung beim Grillen

25. Juni 2009

Beim Grillen kann es zu gefährlichen Brandverletzungen kommen. Diese können nicht nur den Griller sondern auch seine "Mitgriller" betreffen. Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 21.04.2009, Az. 9 U 129/08, festgestellt, dass der Griller für Verletzungen, die ein "Mitgriller" durch den sorglosen Umgang mit Brennspiritus erleidet, haftet. Die Haftung entsteht durch die Verpflichtung des mit dem Spiritus Umgehenden, der dadurch erzeugten Gefahrenlage aktiv entgegen zu steuern. Es kann jedoch für den Geschädigten zu einem Mitverschulden kommen, wenn dieser sich einer Selbstgefährdung ausgesetzt hat.

Mitverschulden eines Beifahrers bei Teilnahme an einer Trunkenheitsfahrt

22. Juni 2009

Das OLG Karlsruhe hat in einem Urteil vom 30.01.2009 (Az.: 1 U 192/08) entschieden, dass ein Beifahrer für den objektiven Verstoß gegen die ihm obliegende Eigensorgfalt verantwortlich sein kann, wenn er sich selbstverschuldet in den vorübergehenden Zustand des Ausschlusses der freien Willensbestimmung versetzt hat. Im Rahmen des § 254 BGB gelte § 827 Satz 2 BGB entsprechend. Der Beifahrer hatte in dem entschiedenen Verfahren vorgetragen, dass er sich durch den Genuss von Alkohol in einen komaähnlichen Tiefschlaf befunden habe und sich insbesondere nicht erklären könne, wie er überhaupt in das Fahrzeug gelangt sei. Der Mitverschuldensvorwurf wird nach der Entscheidung des OLG vorverlagert und berücksichtige, dass der Beifahrer zumindest fahrlässig durch seinen Alkoholkonsum eine Situation herbeigeführt habe, in der er nicht mehr die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit hatte.

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