20. Dezember 2011
Mit Urteil vom 21.07.2011 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass ein Arbeitnehmer, der durch eine Strafanzeige auf Missstände im Unternehmen aufmerksam macht („Whistleblowing“), nur dann einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt, wenn seine Anzeige eine erhebliche Verletzung seiner Loyalitätspflicht darstellt.
In dem vorliegenden Fall wollte eine Arbeitnehmerin die Missstände eines Pflegeheims nicht länger ignorieren und informierte die Heimleitung. Sie klagte an, dass das Personal überlastet sei und die Bewohner nicht ordentlich versorgt werden. Zusätzlich werden die Pflegeleistungen nicht korrekt dokumentiert. Sie erstellte Strafanzeige wegen Betrugs durch Erbringung bewusst mangelhafter Pflegedienstleistungen durch ihren Arbeitgeber. Die Geschäftsleitung wies alle Anschuldigungen zurück und nahm dies zum Anlass, um der Mitarbeiterin fristlos zu kündigen. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage.
Das Landesarbeitsgericht Berlin entschied zu Gunsten des Arbeitgebers, da die Mitarbeiterin durch die Anzeige grob gegen ihre Loyalitätspflichten verstoßen habe und somit eine weitere Beschäftigung unzumutbar wäre. Auch die Verfassungsbeschwerde der Altenpflegerin blieb erfolglos.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gab der Klägerin jedoch Recht und sah die Strafanzeige gegen den eigenen Arbeitgeber als berechtigt an, da ein öffentliches Interesse an der Offenlegung solcher Pflegemissstände besteht. Die fristlose Kündigung verletzt das Recht der Arbeitnehmerin auf freie Meinungsäußerung und stellt somit eine Verletzung des Artikels 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention dar. Der EMRK sieht eine angemessene Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Arbeitnehmers und dem Schutz des guten Rufes des Arbeitgebers vor. In diesem Fall müsste das Recht des Unternehmers zurücktreten, da in einer demokratischen Gesellschaft das öffentliche Interesse überwiegt Informationen über Mängel in der institutionellen Altenpflege in einem staatlichen Unternehmen aufzudecken. Zudem würde ein Urteil auf rechtmäßige Kündigung dazu führen, dass Mitarbeiter anderer Firmen abgehalten werden Missstände aufzudecken und Kritik zu äußern. Aufgrund der vorherigen falschen Urteile der Gerichte, wurde der deutsche Staat verurteilt, 15.000 Euro an die Mitarbeiterin zu zahlen.
Das Urteil wird sich auch auf zukünftige Urteile auswirken. So werden Arbeitsrichter in Zukunft das öffentliche Interesse an der Aufdeckung von Missständen berücksichtigen müssen. Weiterhin wird es für Arbeitgeber schwieriger werden Mitarbeiter zu kündigen, die Kritik öffentlich darlegen.
Derzeit nutzen bereits einige Firmen sogenannte Whistleblow-Hotlines, die dazu genutzt werden sollen Missstände zunächst innerbetrieblich anzuzeigen. Problematisch hieran ist jedoch, dass solche Firmenangebote für Mitarbeiter stets mit Risiken verbunden sind, da bei einer strafrechtlichen Ermittlung regelmäßig die Identität des Anzeigers offengelegt wird und somit zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen für den Arbeitnehmer führen kann. Das Urteil soll Hinweisgeber schützen und Risiken vor Konsequenzen mindern. Fraglich ist jedoch, ob dieses die Unsicherheit der Mitarbeiter beseitigen kann. Aus diesem Grund fordern einige Politiker ein Gesetz über das Whistleblowing, welches darstellt unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber anzeigen darf, ob gravierende Missstände erst beim Chef gemeldet werden müssen oder ob gleich Behörden informiert werden dürfen. Zusätzlich müsse auch geregelt werden, wie mit unabsichtlichen Falschmeldungen umgegangen werde.
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