Tag: minderjaehrigkeit

Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden innerhalb der Probezeit

12. Dezember 2011

Briefpost

Mit Urteil vom 08.12.2011 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass eine Kündigungserklärung, die mit dem erkennbaren Willen abgegeben worden ist, dass sie den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Auszubildenden erreichen soll und in dessen Herrschaftsbereich, bspw. durch Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten, gelangt, als zugegangen gilt, unabhängig davon, ob der gesetzliche Vertreter am Ort anwesend oder abwesend ist.

In dem vorliegenden Sachverhalt schloss der derzeitig minderjährige Kläger, vertreten durch seine Eltern, einen Ausbildungsvertrag als Fachkraft für Lagerlogistik mit dreimonatiger Probezeitvereinbarung. Kurz vor Beendigung der Probezeit erklärte der Ausbildende per Schreiben, welches an die Eltern des Klägers gerichtet war und per Boten zugestellt worden ist, die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses. Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Zustellung verreist. Der Kläger informierte seine Mutter telefonisch von der Kündigung und wies diese mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten, zurück, da der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigefügt war. Er forderte die Unwirksamkeit der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses.

Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg, da sie ordnungsgemäß gegenüber den gesetzlichen Vertretern des Klägers erklärt wurde und der Zugang mit Einwurf in den Briefkasten bewirkt worden ist. Die Ortsabwesenheit der Eltern ist hier nicht relevant, da es als ausreichend zu sehen ist, dass das Schreiben in den Herrschaftsbereich der Eltern gelangt ist, so dass diese unter normalen Umständen Kenntnis erlangen konnten. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts scheitert die Kündigung auch nicht an der fehlenden Vollmachtsurkunde. Zudem ist die Zurückweisung der Kündigungserklärung nach mehr als einer Woche, ohne Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls, nicht mehr als unverzüglich einzuordnen.

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