13. August 2011
Eltern haben gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Sie müssen alles Zumutbare tun, um den Barunterhalt der Kinder herbeizuschaffen. Reicht das Einkommen aus einer Vollzeitbeschäftigung nicht aus, so muss der Unterhaltsverpflichtete auch eine Nebentätigkeit aufnehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vollzeitbeschäftigung in Wechselschicht ausgeübt wird. In dem betreffenden Fall war der unterhaltspflichtige Vater in drei Schichten tätig. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat ihm keine Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit auferlegt, da er durch die Wechselsicht besonderen gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt ist.
8. Oktober 2010
Für ein Verfahren, welches lediglich die Frage der weiteren Aus-gestaltung des bereits durch gerichtliche Entscheidung geregelten Umganges zwischen minderjährigen Kindern und dem nicht betreuenden Elternteil betrifft, ist regelmäßig die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten nicht erforderlich. Nach der Regelung des § 78 Abs. 2 FamFG ergibt sich eine Notwendigkeit zur Anwaltsbeiordnung auch nicht allein aus der Tatsache, dass ein anderer Verfahrensbeteiligter anwaltlich vertreten ist (OLG Celle, Beschluss v. 15.02.2010, 10 WF 59/10).
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