19. April 2011
Es bleibt unklar, ob die Geldzahlung von Verwandten zur Unterstützung eines Hartz IV Empfängers ein Geschenk oder nur ein Darlehen sein sollte, geht dies zu Lasten des Hartz IV Empfängers.
Solch eine Zahlung ist als Einkommen leistungsmindernd auf den Hartz IV Anspruch anzurechnen.
Bei Hartz IV Empfängern ist zu prüfen, ob die Finanzspritzen der Familie als Einkommen anzurechnen sind: Geld, dass den Leistungsempfängern nur geliehen wurde, wird nicht angerechnet.
Der 28 jährige Kläger machte eine Ausbildung und bezog dabei Bafög. Seine Familie zahlte jeden Monat das Schulgeld und seine Miete, rund 750,00 €. Sein Antrag auf Mietzuschuss wurde vom Jobcenter abgelehnt, da diese Kosten ja bereits von seiner Mutter getragen wurden. Der Kläger behauptete vor Gericht jedoch, dass ihm das Geld nur geliehen wurde. Nach einer Befragung von Mutter und Sohn lehnte das Sozialgerichht Berlin die Klage zulasten des Klägers ab. (nachzulesen zu Aktenzeichen S 157 AS 26445/08)
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