2. Dezember 2009
Vermieter nutzen die hinterlegte Mietkaution oft zu unrecht. Das entschied jetzt das Landgericht Halle. Vermieter dürfen die vom Mieter gezahlte Mietkaution nur nutzen, wenn sie einen offensichtlich begründeten Anspruch darauf haben oder der Mieter mit der Verrechnung einverstanden ist. Ist dies nicht der Fall, muss ein Gericht über den vermeintlich offensichtlichen Anspruch befinden. Im vorliegenden Fall entschied das Landgericht Halle zu ungunsten des Vermieters, der an das verpfändete Sparbuch des Mieters wollte. Bevor eine Kaution genutzt werden kann, muss der Anspruch darauf zweifelsfrei bestehen. Eine im Raum stehende Forderung des Vermieters reicht dafür nicht aus. Das Geld des Mieters ist also sicher vor willkürlichem Zugriff durch einen Vermieter geschützt, selbst wenn es als Kaution hinterlegt ist.
Az. 2 S 121/07
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