19. Mai 2011
Eine Klausel im Mietvertrag, die besagt, dass hinterlegte Mietkautionen nicht verzinst werden, ist ungültig. Das entschied jetzt das Landgericht Lübeck. Im Jahre 1972 hatte der Mieter im vorliegenden Fall eine Mietkaution beim Vermieter eingezahlt. Erst ab 2009 legte der Vermieter das Geld jedoch auf einem verzinslichen Konto an. Jetzt muss er die Zinsdifferenz, die eine sofortige Anlage auf einem Sparkonto mit dreimonatiger Kündigungsfrist gebracht hätte aus eigener Tasche an den Mieter zahlen.
AZ. 14 S 59/10
2. Dezember 2009
Vermieter nutzen die hinterlegte Mietkaution oft zu unrecht. Das entschied jetzt das Landgericht Halle. Vermieter dürfen die vom Mieter gezahlte Mietkaution nur nutzen, wenn sie einen offensichtlich begründeten Anspruch darauf haben oder der Mieter mit der Verrechnung einverstanden ist. Ist dies nicht der Fall, muss ein Gericht über den vermeintlich offensichtlichen Anspruch befinden. Im vorliegenden Fall entschied das Landgericht Halle zu ungunsten des Vermieters, der an das verpfändete Sparbuch des Mieters wollte. Bevor eine Kaution genutzt werden kann, muss der Anspruch darauf zweifelsfrei bestehen. Eine im Raum stehende Forderung des Vermieters reicht dafür nicht aus. Das Geld des Mieters ist also sicher vor willkürlichem Zugriff durch einen Vermieter geschützt, selbst wenn es als Kaution hinterlegt ist.
Az. 2 S 121/07
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