20. Januar 2010
Sie dürfen als Mieter kein Geld zurück verlangen, wenn Sie bestimmte Räume einer angemieteten Wohnung genutzt haben, aber nachträglich feststellen, dass der Vermieter die Räume hätte gar nicht zu Wohnzwecke vermieten dürfen. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter ein Dachgeschoss mitgenutzt und auch dafür Miete gezahlt. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Dachgeschossfläche gar nicht der Wohnfläche hätte hinzugerechnet werden dürfen. Trotzdem lehnten die obersten Richter eine Mietminderung ab. Da die Behörden nicht eingeschritten seien, hätte der Mieter ja die Flächen nutzen können. Dafür müsse er dann folgerichtig auch einen Mietzins zahlen.
BGH Az. VIII ZR 275/08
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