Tag: mieterhoehung

Mieterhöhung nach Modernisierung auch ohne Ankündigung

23. Mai 2011

Haus Geschenk

Nach einer Modernisierung können Vermieter die Mieten auch ohne vorherige Ankündigung der Baumaßnahmen erhöhen. Dies gilt auch, wenn die Ankündigung einer Modernisierung nach Mieterprotesten zurückgenommen wurde. Laut Bundesgerichtshof dient die rechtzeitige Ankündigung nur dazu, dass sich die Mieter auf die anstehenden Baumaßnahmen einstellen können oder aber ihr Sonderkündigungsrecht ausüben können. Die Ankündigung selbst ist jedoch keine Voraussetzung für die spätere Mieterhöhung. Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin durch den Einbau eines Aufzuges monatlich 120,-Euro mehr bezahlen müssen.

Der Vermieter ist jedoch gehalten, anstehende Baumaßnahmen mindestens drei Monate vorher anzukündigen. Sonst riskiert er die Blockierung der Maßnahmen, wenn zum Beispiel Mieter die Handwerker nicht in die Wohnung lassen oder sogar einen rechtsgültigen Baustopp erwirken.

BGH VIII ZR 164/10

Anstehende Wohnungsrenovierung durch den Vermieter

16. Dezember 2010

lärm, lärmschutz

Wenn der Vermieter das gesamte Mietshaus und auch Ihre Wohnung renovieren will, so müssen Sie hier kein pauschales schriftliches Einverständnis unterschreiben. Sie haben das Recht, zu erfahren, welche Arbeiten genau geplant sind und wie sich die Renovierung auf Ihre Wohnungsmiete auswirken wird. Nur so können Sie die Vor- und Nachteile abwägen und entscheiden, ob sie die vorgesehenen Maßnahmen dulden wollen. Auch eine im Mietvertrag befindliche Klausel, dass Sie zum im Vorab einer möglichen Renovierung zustimmen, ist unwirksam.

LG Leipzig Az. 8 O 3429/08

Mieterhöhung: Begründung ist auch durch „Typengutachten“ über vergleichbare Wohnungen möglich

28. Mai 2010

Umzug, Miete, Mieterhöhung

Ein Vermieter kann die durch Vertrag festgelegte Miete nicht nach seinem Belieben erhöhen. Gemäß § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist es ihm vielmehr nur gestattet, die Miete maximal bis auf das Maß der so genannten ortsüblichen Vergleichsmiete zu erhöhen. Diese hat der Vermieter zur Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens darzulegen, in der Regel nimmt er dazu Bezug auf einen aktuellen Mietspiegel. Gemäß § 558a BGB kann der Vermieter zur Darlegung der ortsüblichen Vergleichsmiete jedoch auch ein Sachverständigengutachten heranziehen. Bislang war jedoch nicht entschieden, ob sich der Sachverständige zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf die konkrete Mietsache beziehen musste oder aber ein so genanntes „Typengutachten“ ausreicht. Von einem Typengutachten spricht man, wenn das Sachverständigengutachten sich nicht unmittelbar auf die Wohnung des Mieters bezieht, sondern auf eine andere, die aber nach Größe und Ausstattung mit der Wohnung des Mieters vergleichbar ist. Diesen Fall hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.05.2010 (Az. VIII ZR 122/09) nunmehr entschieden und festgestellt: Ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ist auch wirksam, wenn dieses nur mit einem Typengutachten begründet wird.

Fazit: Das Urteil des Bundesgerichtshofes erleichtert Vermietern die wirksame Begründung eines Mieterhöhungsverlangens nicht unerheblich. Für Mieter gilt: Lassen Sie die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens durch einen fachkundigen Anwalt überprüfen bevor Sie reagieren. Denn sowohl eine unbedachte Zahlung auf ein eigentlich unwirksames Mieterhöhungsverlangen, als auch die Nichtzahlung auf ein wirksames Mieterhöhungsverlangen gehen zu Ihren Lasten.

Vermieter dürfen keinen Mietzuschlag verlangen.

11. Februar 2010

Umzug, Miete, Mieterhöhung

Vermieter dürfen keinen Mietzuschlag auf die ortsübliche Miete verlangen, bloß weil der Mieter wegen einer unwirksamen Renovierungsklausel im Mietvertrag die Wohnung nicht renovieren muss. Durch die vielen vom BGH für ungültig erklärten Renovierungsklauseln sahen sich einige Vermieter veranlasst, die Miete um die Renovierungskosten zu erhöhen und scheiterten. Stellenweise wurde die Miete um bis zu 8,50 Euro pro Quadratmeter und Jahr erhöht. Dies sei unzulässig, so der BGH. Das allgemeine Recht zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Miete bleibe davon jedoch unberührt.

BGH Az. VIII ZR 181/07

Vermieter dürfen keinen Mietzuschlag zur ortsüblichen Miete verlangen.

2. November 2009

Nur weil den Mieter eine ungültige Renovierungsklausel im Mietvertrag vor einer Renovierung schützt, darf der Vermieter keinen Mietzuschlag zur ortsüblichen Miete verlangen. Der BHG hatte im Frühjahr viele Renovierungsklauseln in den Mietverträgen für ungültig erklärt. Daraufhin hatten vermehrt Vermieter Zuschlage zu den Mieten verlangt. Dies sei so nicht rechtens entschied jetzt der Bundesgerichtshof BGH Az. VIII ZR 181/07

Begründung einer Mietpreiserhöhung durch Verweis auf allgemein zugänglichen Mietspiegel

14. Juni 2009

Laut Urteil des BGH vom 11.03.2009, Az. VIII ZR 74/08, muss der Vermieter den Mietspiegel seinem Mieterhöhungsverlangen, in dem er auf einen Mietspiegel Bezug nimmt, nicht beifügen, wenn er dem Mieter gleichzeitig anbietet, diesen Mietspiegel in den Räumen seines Kundencenters am Wohnort des Mieters einzusehen.

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