12. Februar 2010
Wem Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten nach einem Verkehrsunfall zustehen, dem ist der Begriff "Merkantile Wertminderung" schon einmal untergekommen:
Nach ständiger höhstrichterlicher Rechtsprechung erhält der Fahrzeugeigentümer neben den reinen Reparaturkosten eine zusätzliche Entschädigung dafür, dass ein Unfallfahrzeug trotz vollständiger und fachgerechter Instandsetzung einen niedrigeren Wiederverkaufswert hat und nur noch mit Preisabschlägen gehandelt wird.
Bislang galt jedoch nach der Rechtsprechung ein Richtwert, wonach bei Fahrzeugen welche über 5 Jahre alt waren oder über 100.000 km Laufleistung aufwiesen eine merkantile Wertminderung nicht mehr vorläge.
Diese Rechtsprechung hat sich auf Grund der besseren Verarbeitung und der daraus resultierenden Langlebigkeit der Fahrzeuge geändert: Eine feste Obergrenze hinsichtlich des Fahrzeugalters oder der maximaler Laufleistung existiert nicht mehr. (Urteil des AG Arnsberg vom 20.01.2010,
Az.: 3 C 339/09 mit weiteren Nachweisen).
Fazit: Überprüfen Sie bei Verkehrsunfällen im Schadengutachten des Sachverständigen die Angaben zur "Merkantilen Wertminderung". Diese sind oftmals - zu Ihren Lasten - veraltet.
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