20. August 2009
Das Amtsgericht München hatte unlängst zu entscheiden, ob nach einer Hüftgelenksoperation eine Beinlängendifferenz von 1-1,5 cm hinnehmbar ist. Diese Frage hat das Amtsgericht München soweit entschieden, dass jedenfalls ein Behandlungsfehler dann nicht vorliegt, wenn während der Operation eine Beinlängenkontrolle stattfindet. Im dort zu entscheidenden Fall hatte der Operateur während der Operation diese Beinlängenkontrolle durchgeführt. Er überprüfte während der Operation dauernd die Beinlänge und habe seiner Meinung nach sich nichts zu schulden kommen lassen. Das sah der Patient - verständlicher Weise - anders.
Das Amtsgericht München hat in Folge eines Sachverständigengutachtens dem Arzt jedoch recht gegeben und festgestellt, dass eine Beinlängendifferenz von 1-1,5 cm durchaus eine hinzunehmende Folge bei einer Hüftoperation sei. (Amtsgericht München AZ: 154 C 24159/04).
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