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Der Anspruch auf Nacherfüllung bei Lieferung einer mangelhaften Sache umfasst auch den Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache

23. Januar 2012

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Der Bundesgerichtshof entschied mit aktuellem Urteil, dass ein Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelhaften Sache auch den Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst.

In dem zu entscheidenden Fall erwarb der Kläger Bodenfliesen zum Preis von 1.191,61 Euro netto von der Beklagten, die einen Baustoffhandel betreibt. Diese ließ er fachgerecht in seinem Wohnhaus verlegen. Kurz darauf zeigten sich Mängel, deren Beseitigung nicht möglich ist. Daraufhin verlangte der Kläger von der Beklagten die Lieferung neuer Fliesen sowie die Zahlung der Kosten für den Ausbau der mangelhaften Fliesen und den Einbau neuer Fliesen in Höhe von 5.830,57 Euro.

Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 273,10 Euro für die entstandene Minderung statt und wies sie im Übrigen ab. Nach Berufung des Klägers verurteilte das Oberlandgericht die Beklagte zur Lieferung neuer Fliesen und zur Zahlung der Ausbaukosten in Höhe von 2.122,37 Euro. Die Revision der Beklagten hatte anschließend überwiegend Erfolg.

Nachdem der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Vorabentscheidung stellte, entschied dieser, dass die Nacherfüllungsvariante „Lieferung einer mangelfreien Sache“ auch den Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst. Das dem Verkäufer eingeräumte Recht, die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist bei einem Verbrauchsgüterkauf dahingehend einzuschränken, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert. So beschränkt sich das Recht des Verkäufers darauf die Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern und den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrages zu verweisen. Die Bemessung dieses Betrags findet dann unter Berücksichtigung des Wertes der Sache in mangelfreiem Zustand und der Bedeutung des Mangels an sich statt. Die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers darf allerdings nicht dazu führen, dass das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten ausgehöhlt wird.

Verweigerung einer Nachbesserungsmöglichkeit durch den Käufer

23. Dezember 2011

Vertrag Vertragsrecht

Mit Urteil vom 26.07.2011 entschied das Amtsgericht München, dass wenn ein Käufer einer mangelhaften Ware gegenüber dem Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, dieser ihm auch die Möglichkeit einräumen muss den Mangel zu beseitigen.

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Käufer einer mangelhaften Einbauküche über ein Jahr lang dem Verkäufer die Möglichkeit zur Mangelbeseitigung verwehrt und damit vertragswidrig gehandelt. Der Beklagte kaufte eine Einbauküche im Wert von 2.999 Euro in einem Einrichtungshaus und bezahlte die Kaufpreissumme nicht vollständig, bis auf 671 Euro, da er der Meinung war, dass eine der Türen klemme und die Küche somit mangelhaft war. Das Einrichtungshaus bot dem Beklagten über ein Jahr, mehrmals an die Tür zu reparieren. Der Beklagte wollte darauf jedoch nicht eingehen. Daraufhin verlangte das Einrichtungshaus die restliche Zahlung des Kaufpreises. Der Käufer lehnte dieses ab und berief sich erneut auf die mangelhafte Tür.Das Einrichtungszentrum erhob schließlich erfolgreich Klage vor dem Amtsgericht München. Das Gericht war der Auffassung, dass dem Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht mehr zusteht und die restliche Kaufpreissumme bezahlt werden muss.

Wenn sich ein Käufer einer mangelhaften Ware gegenüber dem Verkäufer auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft, darf dieser sich selbst nicht vertragswidrig verhalten und muss dem Verkäufer eine Möglichkeit einräumen den Mangel zu beseitigen. In diesem Fall stellt die Verweigerung der Termine zur Nachbesserung ein vertragswidriges Verhalten dar, so dass es dem Verkäufer unmöglich war den Mangel zu beseitigen.

Die „Opfergrenze“ des Vermieters: Mängelbeseitigungsansprüche der Mieter sind der Höhe nach begrenzt.

27. April 2010

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Wenn das angemietete Haus oder die Mietwohnung in einem nicht vertragsgemäßen Zustand ist, so hat der Vermieter grundsätzlich auf seine Kosten die Mängel zu beseitigen. Entsteht also etwa ein Riss an den Hauswänden oder fällt die Heizungsanlage aus, so muss der Vermieter unverzüglich auf eigene Kosten handeln. Dem Mieter steht darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch zu, wenn durch den Mangel der Mietsache eigene Gegenstände beschädigt werden. Unterlässt der Vermieter trotz Aufforderung die Mängelbeseitigung, so ist der Mieter sogar zur Selbstvornahme berechtigt, d. h. er darf die Mängel auf Kosten des Vermieters beseitigen.

Der Vermieter sieht sich somit einem großen finanziellen Risiko ausgesetzt. Dass dieses nicht uferlos sein darf, hat jetzt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21.04.2010 (Az. VIII ZR 131/09) entschieden. Danach ist ein Vermieter zur Beseitigung von Mängeln an der Mietsache dann nicht verpflichtet, wenn der dazu erforderliche Aufwand nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet. Der Bundesgerichtshof spricht dabei von einer so genannten „Opfergrenze“: Besteht ein krasses Missverhältnis zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter und dem Gesamtwert des Mietobjektes andererseits, so ist der Vermieter zur Mängelbeseitigung nicht verpflichtet.

Verkäufer hat Möglichkeit zur Untersuchung der Sache

16. April 2010

Bei Problemen und Fragen sollte zunächst ein sachkundiger Fachmann angefragt werden, um mögliche Schäden bereits im Vorfeld klären zu können.

Wenn der grade neu erworbene Fernseher streikt, der Motor des Neuwagens stottert oder der brandneue DVD-Brenner seine Dienste verweigert, so ist dies ärgerlich. Nachvollziehbar ist auch, dass viele Käufer von dem neu erworbenen Produkt nichts mehr wissen wollen und am liebsten entweder ihr Geld zurück oder aber einen gleichwertigen Ersatzgegenstand erhalten möchten. Leider ist dies nach den gesetzlichen Vorschriften jedoch so nicht möglich. Weit verbreitet ist der Irrglaube, dem Käufer stände ein 14-tägiges Rückgaberecht zu. Diese Annahme beruht auf der Tatsache, dass viele Verkäufer aus Kulanz gegen Vorlage des Kassenbons gekaufte Gegenstände zurücknehmen. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht jedoch nicht. Grade bei mangelhaften Sachen sieht die gesetzliche Regelung nur eine recht langwierige Prozedur vor, an deren Ende endlich eine funktionsfähige Kaufsache stehen soll. Eine sofortige Rückgabe oder ein Umtausch der Ware ist vom Gesetz nicht vorgesehen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem aktuellen Urteil vom 10.03.2010 (Az. VIII ZR 310/08) nunmehr festgestellt, dass jedenfalls der Verkäufer immer verlangen kann, dass ihm das angeblich schadhafte Produkt zur Untersuchung vorgestellt wird. Hintergrund der Entscheidung ist, dass dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben werden soll zu prüfen, ob und warum ein Mangel an der Kaufsache vorliegt und wie diese gegebenenfalls kostengünstig entweder durch Reparatur oder aber durch Neulieferung beseitigen kann.

Fazit: Grade bei hochwertigen Gütern ist der Verkäufer meist nicht mit einer einfachen Rückgabe oder einem Austausch des Produktes einverstanden. Lassen Sie sich daher anwaltlich über Ihre gesetzlichen Rechte beraten und diese gegebenenfalls von Ihrem Anwalt durchsetzen. Ihr Anwalt ist ein sachkundiger Führer aus dem Paragraphendickicht.

Reisevertragsrecht: An Stockholm vorbei

24. August 2009

Das Amtsgericht München hatte unlängst einen Fall zu entscheiden, bei dem es um eine achttägige Ostkreuzfahrt ging, die unter anderem einen 17stündigen Aufenthalt in Stockholm vorgesehen hat. Dieses Versprechen konnte die Schifffahrtslinie nicht halten, da kurz nach Reiseantritt die Schafffahrtsgesellschaft mitteilte, dass der Stadthafen in Stockholm nicht angefahren werden könne, weil die Anreise aus Sankt Petersburg sich verzögert hätte und man so die Schären in der Nacht nicht mehr durchfahren dürfe. Als Ersatz wurde von der Schifffahrtsgesellschaft dann ein Bustransfer nach Stockholm von einem Ort ca. 60 km entfernt angeboten.

Das Amtsgericht München erkannte darin einen Mangel, der die Kläger berechtige, den Reisepreis um 25% zu mindern.

Das schloss das Amtsgericht München daraus, dass das Anlaufen des Hafens Stockholm versprochen und damit geschuldet wurde. Da die Schifffahrtsgesellschaft das nicht hat einhalten können, sei die Reise in erheblichem Umfang mangelhaft gewesen. Eine Reisepreisminderung in Höhe von 25% sei deswegen angemessen.

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