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Starker Schimmelbefall der Mietwohnung trotz Lüftens: Mietminderung um 100 % zulässig

10. September 2010

Datenschutz, Haus im internet

Grade zu Beginn der kalten und feuchten Jahreszeit tritt in von der Bausubstanz her alten oder in schlechtem Zustand befindlichen Mietobjekten vermehrt Schimmelbefall auf. Häufig versucht der Vermieter entsprechende Rügen und daraus folgende Mietminderungen der Mieter mit dem Argument abzuwehren, dass die Wohnung schlichtweg falsch gelüftet sei. Hierbei stützt sich der Vermieter auf die geltende Rechtslage, dass ein Schimmelbefall der durch falsches Lüftungsverhalten (mit-)verursacht wird, grundsätzlich nicht zu einer Mietminderung führt.

Diesem Versuch des Vermieters sind jedoch Grenzen gesetzt. In seinem aktuellen Urteil vom 11.06.2010 hat das Amtsgericht München (Az. 412 C 11503/09) jetzt festgestellt, dass wenn in einer Wohnung die Schimmelbildung nur durch durchgehendes Lüften vermieden werden kann, trotzdem eine Mietminderung gerechtfertigt ist, je nach Schimmelbefall bis zu 100 % des Mietzinses:

Vorliegend breitete sich in der Mietwohnung Schimmel in fast allen Zimmern aus, auf die entsprechende Rüge der Mieterin hin wurde ihr durch den Vermieter lediglich die Broschüre „Richtiges Heizen und Lüften“ ausgehändigt. Daraufhin erhob die Mieterin Klage auf Schimmelbeseitigung und Feststellung, dass eine Mietminderung von 100 % gerechtfertigt ist. Die Mieterin bekam vollumfänglich Recht. Denn ein Sachverständigengutachten stellte fest, dass eine Schimmelbildung nur dann vermeidbar wäre, wenn die Lüftungszeit mehr als die hälfte des Tages einnimmt. Hierin sah das Amtsgericht eine erhebliche Einschränkung des Wohn- und Lebensverhaltens der Mieterin und kam der Klage vollumfänglich statt.

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