7. Dezember 2011
Aufgrund „unerwarteter technischer Schwierigkeiten“ verschiebt sich der Starttermin des neuen Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) vom 01.01.2012 auf den 01.01.2013. Dieses gaben die Steuerabteilungsleiter der obersten Finanzbehörde des Bundes und der Länder am Dienstag, den 29.11.2011 bekannt.
Die Lohnsteuerkarte 2010, sowie die Ersatzbescheinigung 2011, mit den darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal und Faktor), soll daher auch für die Berechnung der Lohnsteuer im Kalenderjahr 2012 Anwendung finden. Sofern sich die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers im Jahr 2012 nicht ändern, müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht weiter Tätig werden. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale, die dem Arbeitgeber bereits aus den vorherigen Jahren vorliegen, gelten fort.
Für den Arbeitgeber ist zu beachten, dass eine Aufbewahrungspflicht für die Lohnsteuerkarte 2010, sowie der Ersatzbescheinigung 2011 für den Übergangszeitraum besteht und diese nicht vernichtet werden dürfen und dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen sind. Sofern die eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale aufgrund von anderen Verhältnissen, bspw. bei einem Wechsel der Lohnsteuerklasse oder einer Änderung der Zahl der Kinderfreibeträge, abweichend zu den anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen sind, kann der Arbeitnehmer, durch amtliche Bescheinigungen des Finanzamts, dem Arbeitgeber die geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale mitteilen.
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