3. Februar 2010
Arbeitgeber, die in Betrieben mit bis zu 30 Mitarbeitern Abgaben nach dem Aufwandsausgleichsgesetz AAG leisten müssen, erhalten bei krankheitsbedingter Lohnfortzahlung eine anteilige Erstattung durch die Krankenkasse. Nach § 39 der Satzung der AOK Plus wird bei der Berechnung dieser Erstattung der Arbeitgeberbeitrag nicht berücksichtigt, sondern gilt als abgegolten. Diese Regelung dürfte nach Auffassung des Sozialgerichts Dresden, Urteil vom 22.12.2009 – S 39 KR 274/09 – unwirksam sein. Allerdings können sich hierauf nach Auffassung des Gerichts nur jene Arbeitgeber berufen, die den niedrigen Erstattungssatz (von 40 – 45 %) gewählt haben. Diesen stünde somit auf Antrag eine anteilige Erstattung auch auf fortgezahlte Arbeitgeberanteile zu, nicht jedoch dem Kläger, der den höheren Erstattungssatz gewählt hatte. Gegen das Urteil wurde seitens des Klägers Berufung eingelegt.
18. August 2009
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte sich mit einem Fall zu befassen, der sicherlich nicht alltäglich ist: Ein Arbeitnehmer arbeitete im gleichen Betrieb wie seine Ex-Ehefrau. Er hatte sich darüber geärgert, dass seine bereits seit 2 Jahren von ihm getrennt lebende Ex-Ehefrau ohne seine Genehmigung an einer Weihnachtsfeier teilnehmen wollte. Aus diesem Grund lauerte er seiner Ex-Ehefrau auf beschimpfte sie und griff sie mehrfach mit einem großen Küchenmesser an. Die Ex-Ehefrau erlitt unter anderem eine 2 cm Schnittwunde, die bis zum Knochen des Schulterblattes reichte. Sie war über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig. Der Arbeitnehmer (Ex-Ehemann) wurde rechtkräftig zu 1 Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Der Arbeitgeber kündigte dem zornigen Ehemann darauf hin. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben aber nicht dem Arbeitnehmer sondern dem Arbeitgeber recht. Das Landesarbeitsgericht führte hierzu aus: Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen rechtfertigen auch dann eine außerordentliche Kündigung, wenn sie nicht im Betrieb sondern im privaten Umfeld begangen werden. Auch die Motive dürfen auf privaten Motiven basieren. Eine solche Tätlichkeit unter Arbeitskollegen hat nämlich immer eine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis. Durch die hier vorliegende Arbeitsunfähigkeit ist auch der Betriebsablauf empfindlich gestört worden. Der Arbeitgeber muss schließlich Entgeltfortzahlung leisten. Letztlich sei auch der Betriebsfrieden zu schützen (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5 Sa 313/08).
Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.
Abrufe des Premium-Netzwerkes im