Tag: leistungsprinzip

Anspruch auf Schadensersatz bei rechtswidriger Beförderungsentscheidung

3. Februar 2012

Sorgen

Mit Urteil vom 26.01.2012 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass ein Beamter, der in einem Personalauswahlverfahren eine ernsthafte Chance auf Beförderung hat, Schadensersatz verlangen kann, wenn diese Chance durch die rechtswidrige Handhabung des Verfahrens nicht durchsetzbar ist und er es nicht versäumt hat, gegen die Auswahlentscheidung Rechtsschutz zu suchen.

In vorliegendem Fall wurde ein Beamter, der beim Bundesnachrichtendienst tätig ist, von Amts wegen in das Auswahlverfahren zur Besetzung einer Stelle mit Leistungsfunktion einbezogen. Letztlich wurde die Stelle mit einem aus dem Dienst eines Landes in den Bundesdienst versetzten Konkurrenten besetzt. Dieses wurde dem Kläger erst bekannt gegeben, nachdem die Stellte mit dem ausgewählten Kandidaten bereits besetzt worden war. Der Kläger verlangte nun von seinem Dienstherrn Schadensersatz.

In erster Instanz gab das Bundesverwaltungsgericht der Klage statt und verurteilte den Dienstherrn, den Kläger so zu stellen, als sei die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten getroffen worden, da der Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in das Auswahlverfahren verletzt worden ist. Die Auswahlentscheidung wurde auf Grundlage eines Anforderungsprofils getroffen, welches nicht der zu besetzenden Stelle entsprach, sondern auf die Person des erfolgreichen Bewerbers zugeschnitten war, um diesen gegenüber allen Konkurrenten hervorzuheben und dadurch letztlich zu begünstigen. Somit verstößt die Auswahlentscheidung durch Zuschnitt des Anforderungsprofils auf zuvor ausgewählte Bewerber gegen das Leistungsprinzip. Die Beklagten hielten dem entgegen, dass das Auswahlverfahren vorher abgebrochen worden sei. Aus Sicht des Gerichts ist solch ein Abbruch jedoch nicht erfolgt, da dieser einen sachlichen Grund, sowie die ausdrückliche Mitteilung an alle betroffenen Kandidaten voraussetzt. Zudem musste die späte Benachrichtigung der unterlegenen Bewerber als rechtswidrig gelten, da sie deren Rechtsschutz vereitelt hat. Auch durfte der Dienstherr seine Bindung an das verfassungsrechtliche Leistungsprinzip als Auswahlgrundsatz nicht dadurch umgehen, dass der zu befördernde Bewerber vor seiner Versetzung in die der zu besetzenden Stelle entsprechende Besoldungsstufe befördert wurde.

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