22. August 2011
Manchmal setzt der Versicherungsnehmer eine Person als Bezugsberechtigte seiner Lebensversicherungsnehmer ein. Was nun, wenn die Erben mit dieser Einsetzung sich nicht einverstanden erklären?
Der BGH hat nun entschieden, dass die Erben die Bezugsberechtigten so-lange widerrufen kann, wie die Auszahlung der Versicherungssumme noch nicht an die bezugsberechtigte Person ausgezahlt worden ist.
BGH, Urteil vom 21.05.2008 – IV ZR 238/06
Ist allerdings die Versicherungssumme ausgezahlt worden, ist die Schenkung von der bezugsberechtigten Person angenommen worden, sodass eine gültige Schenkung vorliegt und die Erben keinen Einfluss hierauf haben.
Es verbleiben Ihnen evtl. Pflichtteilsergänzungsansprüche.
21. Dezember 2009
Über 10 Milliarden Euro könnte das Urteil des Landgerichts Hamburg die Versicherungen kosten. Anbieter von Lebens- und Rentenversicherungen dürfen bei vorzeitiger Vertragsauflösung nicht, wie jahrelange Praxis, die gesamten Abschlusskosten dem Vertrag belasten. Der BGH hatte schon früher einmal geurteilt, dass bei Verträgen, die vor dem Jahr 2001 geschlossen wurden, mindestens 50% der eingezahlten Beträge wieder an den Kunden zurückfließen müssen. Seit dem Jahr 2008 müssen es sogar 85% sein. Das Hamburger Urteil bezieht sich auf Verträge, die zwischen 2001 und 2007 geschlossen wurden. Experten gehen davon aus, dass das Urteil aus Hamburg auch vor dem BGH Bestand haben dürfte. Ehemalige Versicherungskunden sollten jedoch ihre Forderungen noch vor dem Ende 2009 anmelden, damit ihre Forderungen nicht eventuell verjähren. Die Verbraucherzentralen halten hierfür Vorlagen bereit.
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