21. März 2012
Das Landgericht Braunschweig wies mit Urteil vom 16.03.2012 eine Klage ab, die durch geeignete Maßnahmen verhindern sollte, dass es zu wesentlichen Lärmbeeinträchtigungen durch den Kinderspielplatz auf dem Gelände der Kindertagesstätte kommt. Die Kläger müssten die Geräuscheinwirkungen, die durch die Benutzung des Spielplatzes entstünden, dulden.
Die Kläger sind Eigentümer eines Wohnhauses, welches sich in unmittelbarer Nachbarschaft der Kindertagesstätte befindet. Diese sehen die insbesondere von dem Kinderspielplatz und dem Außenspielgelände ausgehende Lärmbelästigung als nicht zumutbar. Beklagte ist eine katholische Kirchengemeinde aus Wolfsburg.
Geräuschentwicklungen, die von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehen, stellen nach der Einführung der am 20.07.2011 in Kraft getretenen Regelung im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Sie sind vielmehr Ausdruck von kindlicher Entwicklung und Entfaltung und deshalb grundsätzlich zumutbar. Daher ist es nicht zulässig zur Beurteilung von Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und richtwerte heranzuziehen. Das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht relevant. In Ausnahmefällen bei sensiblen Wohn- und Lebensbereichen, wie unmittelbarer Nachbarschaft zu Krankenhäusern oder Pflegeanstalten, können Abwehransprüche gegeben sein. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor, da das klägerische Grundstück zu normalen Wohnzwecken benutzt werde.
13. Januar 2012
Das Verwaltungsgericht Aachen stellte mit Urteil vom 15.12.2011 fest, dass es zulässig ist Altglascontainer in einem Wohngebiet aufzustellen und dass deren Anwohner die mit der Nutzung der Container verbundenen Geräusche hinnehmen müssen. Dieses gilt auch dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Container auch außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten genutzt werden.
Die klagenden Grundstücksbesitzer sind Einwohner der Gemeinde Roetgen und erheben seit Jahren Widerstand gegen einen sieben Meter von ihrem Grundstück entfernten Containerstandort. Nach ihrer Auffassung, sei ein abseits der Wohnbebauung liegender Alternativstandort ebenso geeignet für dessen Aufstellung und würde für geringe Lärmbelästigung sorgen.
Das Verwaltungsgericht Aachen wies die Klage mit der Begründung ab, dass diese Form der Lärmbelastung grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen sei. Dieses schließt die Einwurf-, und alle Begleitgeräusche, insbesondere das An- und Abfahren von PKW und LKW zur Entleerung der Altglascontainer ein. Sofern der Standort der Container nicht zum Missbrauch einlädt, gilt dieses auch für Lärmbeeinträchtigungen, die dadurch entstehen, dass Nutzer außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten Altglas entsorgen. Die Gemeinde soll diesbezüglich den Containerstandort weiter überwachen und eine missbräuchliche Nutzung gegebenenfalls mit Hilfe von Außendienstmitarbeitern, ordnungsgerecht verfolgen. Der von den Klägern genannte Alternativvorschlag sei abzulehnen, da die Gemeinde bei der Standortentscheidung berücksichtigen muss, dass ein abseits der Wohnbebauung gelegener Containerstandort zur illegalen Müllablagerung einlade und keiner ausreichend sozialen Kontrolle unterliege. Die in einem Wohngebiet aufgestellten Container hingegen unterliegen einer besseren sozialen Kontrolle und rechtfertigen den Standort in Wohngebieten.
1. September 2010
Der Bundesgerichtshof entschied jetzt, dass ein Anspruch des Mieters auf Mängelbeseitigung während der Mietzeit nicht verjähren kann. Ein Mieter hatte im Jahr 2002 schon eine nicht vorhandene Trittschalldämmung gerügt und sich über den Lärm des Untermieters aufgeregt. Er forderte eine bessere Trittschalldämmung vom Vermieter. Dann geriet die Sache in Vergessenheit. Erst vier Jahre danach drängte er erneut auf Mängelbeseitigung und verlangte eine neue Trittschalldämmung. Der Vermieter berief sich seinerseits auf die Verjährungsfrist von drei Jahren und unterlag jetzt beim Bundesgerichtshof.
Az. VIII ZR 104/09
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