18. Dezember 2009
Dass Rauchen ungesund ist, weiß mittlerweile jeder. Es kann jedoch auch den Arbeitsplatz kosten. Dies erfuhr jetzt eine Arbeitnehmerin, die während der Arbeitszeit mehrmals „eine rauchen ging“, ohne sich abzumelden. Die Abmeldungsregelung war in ihrem Betrieb so vorgeschrieben. Die Mitarbeiterin war bereits abgemahnt worden und rauchte trotzdem an drei aufeinanderfolgenden Tagen weiter. Jetzt bekam sie die Kündigung. Natürlich fühlte sich die Mitarbeiterin zu unrecht gekündigt und suchte anwaltliche Hilfe. Eine eingereichte Kündigungsschutzklage wies das Arbeitsgericht Duisburg ab.
Az. 3 Ca 1336/09
4. Juni 2009
Das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass sich ein Arbeitnehmer das Verschulden eines bevollmächtigen Vertreters der Gewerkschaft im Rahmen einer nicht fristgerechten Kündigungsschutzklage zurechnen lassen muss. Ein Antrag auf nachträgliche Zulassung nach § 5 I KSchG wurde abgelehnt (Urteil vom 28. 5. 2009; Az.: 2 AZR 548/08)
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