16. März 2010
Als diskriminierend hat der Europäische Gerichtshof jetzt die deutschen Kündigungsregeln im Arbeitsrecht verworfen. Jüngere Arbeitnehmer wurden hierbei diskriminiert, weil sie früher gekündigt werden durften, als ihre älteren Kollegen mit gleicher Firmenzugehörigkeit. Grundsätzlich gilt in Deutschland. Je länger ein Mitarbeiter in der Firma beschäftigt ist, desto länger sind auch seine Kündigungsfristen. Es zählten aber nur Beschäftigungsjahre ab dem 25.ten Lebensjahr des Mitarbeiters. Das ist jetzt vorbei. Alle Beschäftigungsjahre müssen in diese Regelung einbezogen werden. Mitarbeiter, die also schon früh in ein Unternehmen eingetreten sind, haben dadurch jetzt keine Nachteile mehr, denn alle Jahre in der Firma zählen bei der Berechnung einer etwaigen Kündigungsfrist.
Az. C-555/07
28. Januar 2010
Die Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Berechnung der Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB) stellt eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar und ist daher unwirksam. Zu diesem Ergebnis kommt der Europäische Gerichtshof in seinem Beschluss vom 19.01.2010 Az. C-555/07. Die verlängerten Kündigungsfristen für Arbeitgeber nach mehrjähriger Beschäftigungszeit sind daher künftig unabhängig vom Alter zu berechnen. Beachtet dies ein Arbeitgeber nicht, kann der gekündigte Arbeitnehmer dies auch im Rahmen einer Klage auf Nachzahlung der Vergütung beim Arbeitsgericht geltend machen. Die 3-Wochen-Frist zur Kündigungsschutzklage greift in diesem Fall ausnahmsweise nicht, weil die Wirksamkeit der Kündigung selbst damit nicht angegriffen wird, jedoch sollte sich der Arbeitnehmer nicht zuviel Zeit lassen, weil sonst seine Ansprüche verwirkt sein können.
23. Januar 2010
Nach § 622 Abs. 2 BGB verlängert sich die arbeitgeberseitige Regelkündigungsfrist abhängig von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses; erstmals nach 2 jährigem und letztmals nach 20 jährigem Bestehen. Hierbei werden jedoch nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung diejenigen Beschäftigungszeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
Auf Vorlage des als Berufungsgericht angerufenen LAG Düsseldorf entschied der EuGH jetzt, dass diese Regelung mit dem Diskriminierungsverbot, welches als allgemeiner Rechtssatz des Unionsrechts anzusehen ist und durch die Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG konkretisiert wird, unvereinbar ist. Dabei führte der EuGH aus, dass das vorgebrachte Ziel der Flexibilisierung des Arbeitsmarktes keine taugliche Rechtfertigung der bestehenden Altersdiskriminierung darstellt. Ergebnis dieser Entscheidung ist, dass die Anordnung der Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht mehr angewendet werden darf.
EuGH, Rs. C-555/07 – 19.01.2010
Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.
Abrufe des Premium-Netzwerkes im