8. März 2010
Eine ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses bedarf immer auch eines berechtigten Interesses des Vermieters an dessen Beendigung.
§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB beschreibt hierbei den häufigsten in der Praxis vorkommenden Fall, der sog. „Eigenbedarfskündigung“: Wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötig, liegt ein solches berechtigtes Interesse vor.
Nach bisheriger Rechtsprechung waren dabei "Familienangehörige" i. S. des Paragraphen die Eltern, Kinder und Geschwister des Vermieters.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.01.2010, (Az. VIII ZR 159/09) geht die höchstrichterliche Rechtsprechung nunmehr davon aus, dass auch Nichten und Neffen des Vermieters zu dessen - eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigenden - Familienangehörigen gehören.
Auch bezüglich dieses Personenkreises muss der Vermieter gemäß des Urteils NICHT gesondert nachweisen, dass überhaupt eine enge persönliche Beziehung zwischen ihm und der Nichte oder dem Neffen überhaupt besteht. Allein der Verwandtschaftsgrad rechtfertigt die Eigenbedarfskündigung.
Der Bundesgerichtshof begründet diese Entscheidung insbesondere damit, dass gemäß den Vorschriften der Straf- und der Zivilprozessordnung (§ 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) auch den Neffen und Nichten ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe, der Gesetzgeber Nichten und Neffen damit ohne Weiteres noch als enge Familienangehörige ansieht, was bei der Auslegung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu
24. Februar 2010
Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit berechtigt zur außerordentlichen Kündigung.
Krankgeschriebene Arbeitnehmer die erklären, dass sie eine Schwarzarbeit übernehmen können, erschüttern den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts hervor. Nachdem ein Arbeitgeber gegen einen über 50 Jahre alten Mitarbeiter eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hatte, meldete der sich häufig krank.
Der Mann hatte seit 20 Jahren als Schweißer in dem Metallbauunternehmen gearbeitet und war mehreren Kindern zum Unterhalt verpflichtet.
Ein Detektiv bot dem offiziell Arbeitsunfähigen umfangreiche Innenausbauarbeiten an, die dieser angeblich auch gern übernehmen wollte. Der Mitarbeiter bestritt die Aussagen des Detektives. Er habe nur angeboten, seinen Bruder und Kollegen zu fragen.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos mit dem Vorwurf der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit. In einer Berufungsverhandlung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht glaubten die Richter jedoch dem Detektiv.
Damit habe der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht und dieser Umstand könne eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Schon die angekündigte Arbeitsbereitschaft während einer Arbeitsunfähigkeit erschüttere den Beweiswert eines Arbeitsunfähigkeitsattestes.
Das Vorenthalten der Arbeitsleistung stelle eine erhebliche, schuldhafte Vertragspflichtverletzung dar, die eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigte. Durch die Täuschung sei auch die erforderliche Vertrauensbasis verletzt.
Dies gelte ungeachtet der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses und der bestehenden Unterhaltspflichten des Mitarbeiters. Die betrieblichen Interessen an der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses überwiegten.
Der Arbeitgeber habe auch zu berücksichtigen, wie sich das Verhalten auf die übrigen Arbeitnehmer auswirke, wenn er von einer Kündigung absehe.
Hess. LAG - 6 Sa 1593/08
21. Dezember 2009
Über 10 Milliarden Euro könnte das Urteil des Landgerichts Hamburg die Versicherungen kosten. Anbieter von Lebens- und Rentenversicherungen dürfen bei vorzeitiger Vertragsauflösung nicht, wie jahrelange Praxis, die gesamten Abschlusskosten dem Vertrag belasten. Der BGH hatte schon früher einmal geurteilt, dass bei Verträgen, die vor dem Jahr 2001 geschlossen wurden, mindestens 50% der eingezahlten Beträge wieder an den Kunden zurückfließen müssen. Seit dem Jahr 2008 müssen es sogar 85% sein. Das Hamburger Urteil bezieht sich auf Verträge, die zwischen 2001 und 2007 geschlossen wurden. Experten gehen davon aus, dass das Urteil aus Hamburg auch vor dem BGH Bestand haben dürfte. Ehemalige Versicherungskunden sollten jedoch ihre Forderungen noch vor dem Ende 2009 anmelden, damit ihre Forderungen nicht eventuell verjähren. Die Verbraucherzentralen halten hierfür Vorlagen bereit.
18. Dezember 2009
Dass Rauchen ungesund ist, weiß mittlerweile jeder. Es kann jedoch auch den Arbeitsplatz kosten. Dies erfuhr jetzt eine Arbeitnehmerin, die während der Arbeitszeit mehrmals „eine rauchen ging“, ohne sich abzumelden. Die Abmeldungsregelung war in ihrem Betrieb so vorgeschrieben. Die Mitarbeiterin war bereits abgemahnt worden und rauchte trotzdem an drei aufeinanderfolgenden Tagen weiter. Jetzt bekam sie die Kündigung. Natürlich fühlte sich die Mitarbeiterin zu unrecht gekündigt und suchte anwaltliche Hilfe. Eine eingereichte Kündigungsschutzklage wies das Arbeitsgericht Duisburg ab.
Az. 3 Ca 1336/09
24. September 2009
Das Arbeitsgericht Duisburg hatte über eine Kündigungsschutzklage von einer unbelehrbaren Raucherin zu entscheiden. Im Betrieb der Arbeitgeberin herrschte Rauchverbot. Um den Rauchern gerecht zu werden, wurden Raucherräume eingerichtet. Man hatte ich im Betrieb zwischen Arbeitgeberseite und Arbeitnehmern dahingehend geeinigt, dass bei einer sog. "Raucherpause" vorher auszustempeln sei. Die Klägerin hatte sich nicht daran gehalten und war deswegen 2008 auch mehrfach abgemahnt worden. Im Jahr 2009 hat die Klägerin wieder Raucherpausen in den dafür vorgesehen Raucherräumen gemacht, ohne sich auszustempeln und auch ohne hinterher Korrekturen im Zeiterfassungssystem vorzunehmen.
Das Arbeitsgericht Duisburg entschied, dass auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung eine gravierende Vertragsverletzung sein könne, die dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht und das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört (Arbeitsgericht Duisburg: AZ 3 Ca 1336/09).
1. September 2009
Grundsätzlich gilt: Soll ein Arbeitnehmer wegen seines Verhaltens im Betrieb gekündigt werden, bedarf es einer Abmahnung. Nunmehr hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3 Sa 410/08) entschieden, dass eine Abmahnung im Falle einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz unter Umständen entbehrlich ist. Auch bei verbalen sexuellen Belästigungen. Im dort zu entscheidenden Fall ging es um das ungewollte Zeigen pornographischer Bilder und das ungewollte Anbieten von Geschlechtsverkehr. In dem Fall des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein lag ein 1960 geborener Kläger zu Grunde der zwei weibliche Mitarbeiterinnen sexuell belästigte. Der Einen zeigte er Bilder und gegenüber der Anderen machte er anzügliche Bemerkungen, so dass diese davon ausgehen musste der Kläger wolle mit ihr den Geschlechtsverkehr.
In beiden Fällen war der Kläger stark alkoholisiert.
Aus der Sicht des Landesarbeitsgerichtes wog das Verhalten des Klägers so schwer, zumal und gerade weil der Kläger auch anderen weiblichen Personal gegenüber für seine sexualisierte Sprache bekannt war.
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