11. September 2009
Ab dem 01.09.2009 müssen die "großen Fische" wieder mehr fürchten, dass ihre Machenschaften aufgedeckt werden. Es tritt nämlich eine neue Kronzeugenregelung in Kraft. Danach können bei Straftätern die zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten beitragen, Richter und Richterinnen entweder von Strafe ganz absehen oder aber die zu erwartende Strafe kräftig mildern.
Etwas ähnliches hatten wir schon einmal. Es war ein Motivationsinstrument, um die Kooperationsbereitschaft von Straftätern zu honorieren. Dieses Kronzeugengesetz, welches bis 1999 galt, fand Anwendung auf kriminelle oder terroristische Vereinigungen. Für die "kleinen Fische", also für den normalen Straftäter, gab es vergleichbare Kronzeugenregelungen nicht. Ausnahmen sind hier lediglich bei Geldwäsche und im Betäubungsmittelrecht zu nennen.
Die bedeutendste Vorschrift ist jedoch die aus dem Betäubungsmittelrecht (§ 31 BtMG).
Der alte Satz: "Die kleinen hängt man und die großen lässt man laufen" könnte in Zukunft vielleicht ein bisschen widerlegt werden. Zu hoffen ist es jedenfalls.
5. Juni 2009
Nach einem Beschluss des Bundestages (Pressemitteilung des BMJ v. 28. 5. 2009) kann die Strafe künftig gemildert oder ganz von einer Strafe abgesehen werden, wenn ein Straftäter zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten beiträgt. "Wir [habe] eine allgemeine Strafzumessungsregelung geschaffen, die grundsätzlich unabhängig vom Delikt des Kronzeugen angewandt werden kann, wenn er wichtige Informationen zu schweren und häufig auch nur schwer aufklärbaren Straftaten preisgibt. Zusätzlich enthält die neue Regelung wichtige Schutzvorkehrungen, um eine unangemessene Begünstigung des Kronzeugen und einen Missbrauch der Regelung zu vermeiden. Dadurch unterstützen wir die Gerichte darin, nur demjenigen eine Strafmilderung zu gewähren, der wesentlich und vor allem rechtzeitig zur Aufklärung oder Verhinderung einer schweren Tat beiträgt“, sagt Bundesjustizministerin Zypries.
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