12. Januar 2011
Nach § 64 GmbHG haftet der Geschäftsführer einer GmbH für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind.
In einer neuen Entscheidung hat der BGH wieder schön auf den Sinn und Zweck dieser Vorschrift abgestellt: Sinn und Zweck des Zahlungsverbots ist, die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern (BGH, 25.01.2010, II ZR 258/08).
Klarstellend entschied der BGH, dass Zahlungen von einem debitorischen Konto an einzelne Gesellschaftsgläubiger nicht die verteilungsfähige Vermögensmasse berühren und nicht zum Nachteil der Gläubigergesamtheit gehen, wenn die Bank über keine diese Zahlungen deckenden Gesellschaftsicherheiten verfügt. Es handelt sich danach vielmehr um eine Zahlung mit Kreditmitteln, welche einen bloßen, masseneutralen Gläubigertausch zur Folge hat.
Aber Vorsicht: Eine Haftung kann dem Geschäftsführer sowohl bei Auszahlungen vom kreditorischen Geschäftskonto als auch bei Einzahlungen auf das debitorische Geschäftskonto drohen.
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