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Missbrauch von EC- und Kreditkarten: Wer haftet ?

10. August 2010

Geld zurück, Geld einstecken

Grade in der Urlaubszeit werden tausende von Besitzern von EC- oder Kreditkarten mit dem Missbrauch ihrer Karte konfrontiert: Die Karte wird gestohlen, kurze Zeit später erfolgt mittels der Karte oder einer entsprechenden Kartenkopie Abhebung vom Konto. Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte dies für den Karteninhaber teuer werden. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sprach der so genannte „Beweis des ersten Anscheins“ dafür, dass in diesen Fällen der Karteninhaber seine persönlich Geheimzahl entweder auf der Kreditkarte notiert oder sie gemeinsam mit dieser aufbewahrt hatund somit haftet. Denn nach Gutachten aus den Jahren 2000 und 2002 ist das PIN-Sicherheitssystem der Banken auch mit größtmöglichem finanziellem Aufwand mathematisch nicht zu knacken. War dem Täter also die PIN bekannt, so schloss die Rechtsprechung den Rückschluss, dass zunächst als bewiesen galt, dass der Bankkunde mit seiner PIN fahrlässig umgegangen ist.

Dies führte für den Bankkunden zu der unangenehmen Konsequenz, dass die unberechtigten Abbuchungen von der Bank nicht erstattet wurden. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem aktuellen Beschluss vom 06.07.2010 (Az. XI ZR 224/09) diesem Automatismus zu Lasten der Karteninhaber eine eindeutige Absage erteilt: Der Bundesgerichtshof hat nunmehr festgestellt, dass zunächst immer der Karteninhaber zu hören ist. Sobald dieser auch nur glaubhaft versichern und darlegen kann, Karte und PIN ordnungsgemäß getrennt verwahrt zu haben, so muss ein neues Gutachten zur Sicherheit des jeweiligen PIN-Verfahrens eingeholt werden. Der Schaden darf nicht mehr wie bislang automatisch zu Lasten des Bankkunden gehen.

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