4. September 2009
In einem überraschenden Urteil hat das Amtsgericht Frankfurt am Main zugunsten des Geschädigten entschieden, dem die ec - Karte gestohlen wurde. Überraschend deshalb, weil der Bundesgerichtshof im Jahr 2004 für die Anscheinshaftung entschieden hatte. Danach haftet der ec - Karteninhaber, wenn mit Karte und Geheimnummer Geld abgehoben wurde. Das Gericht ging damit davon aus, dass der Dieb Zugang zur Geheimnummer aufgrund von Fahrlässigkeit des Kontoinhabers haben konnte. (Az. 30 C 2223/08-45)
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