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"Schufa-Eintrag" und Scoring: Neue kostenlose Auskunftsrechte für Verbraucher

1. April 2010

gelbe Karte Kündigung

Die negativen Folgen eines "SCHUFA-Eintrages" sind allgemein bekannt, der wesentlich wichtigere Begriff "Scoring" hingegen nicht:

Als Scoring bezeichnet man ein mathematisches-statistisches Verfahren zur Errechnung der Kreditwürdigkeit einer Person. Dieses Verfahren nutzen u. a. Banken, Online-Händler, Telefonfirmen und Reisebüros um zu prüfen, ob und wenn ja zu welchen Zinsen einem Kunden ein Kredit eingeräumt oder ein langfristiger Vertrag gewährt werden kann.

Der Scoring-Wert - der auch den Auskünften der Auskunfteien wie der SCHUFA oder der Creditreform zu Grunde liegt - bestimmt also ob wir kreditwürdig sind und in welcher Höhe Kreditzinsen anfallen.

Das Problem: Die dem Scoring zugrunde liegenden Daten und damit der Scorewert sind sehr oft falsch.

Durch eine am 1. April 2010 in Kraft getretene Gesetzesänderung haben Verbraucher nunmehr eine effektive Möglichkeit, sich vor falschen Auskünften der Auskunfteien zu schützen: Auf Grundlage der neu gefassten §§ 34 Absatz 1 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) können Verbraucher einmal im Jahr einen kostenlosen Auskunftsanspruch gegenüber jeder Auskunftei dahingehend geltend machen, welche Daten über ihn gespeichert sind, über welchen tagesaktuellen Scorwert er verfügt und an welche dritte Personen in den letzten zwölf Monaten die Scorewerte übermittelt wurden.

Falsche Daten - etwa ein längst getilgtes, bei den Auskunfteien aber noch als offen vermerktes Darlehen - können so leicht entdeckt, korrigiert und der Scorewert richtig gestellt werden.

Der kostenlose Auskunftsanspruch kann durch ein formloses Anschreiben jederzeit gegenüber den Auskunfteien unter Hinweis auf § 34 BDSG geltend gemacht werden.

Erhebung von Schätzgebühren durch Banken bei Gewährung von Immobilienkrediten sind unzulässig

16. Februar 2010

Wer zur Finanzierung seiner Immobilie einen Bankkredit benötigt, wird meist als Sicherheit eine Grundschuld zu Gunsten der Bank auf das zu finanzierende Objekt eintragen lassen müssen. Dabei achten die Banken verstärkt darauf, eine Kreditabsicherung durch Grundschuld nur in einer Höhe zuzulassen, welche jedenfalls auch im Rahmen einer Zwangsversteigerung zu erzielen ist. Hierzu lässt der Kreditgeber ein entsprechendes Wertgutachten über das zu finanzierende Objekt erstellen und bürdet die Gutachtenkosten zusätzlich dem Darlehensnehmer auf.

Diese Praxis der Erhebung von "Schätzgebühren" bei Immobilienkrediten ist unzulässig befand nunmehr das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 05.11.2009 (Az.: I-6 U 17/09):

Nach Ansicht des Gerichts liegt die Ermittlung des Schätzwertes ausschließlich im Interesse des Kreditgebers, eine Dienstleistung für den Kunden erfolge jedoch grade nicht, so dass diesem die Kosten des Gutachtens auch nicht aufgebürdet werden können.

Das Urteil bezieht sich auch auf bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Verträge.

Fazit: Prüfen Sie die Vertragsbestimmungen Ihres Immobilienkredites. Werden Sie darin zur Tragung von Gutachterkosten verpflichtet, so zahlen Sie die entsprechenden Kosten nicht oder fordern Sie bereits bezahlte Kosten zurück.

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