22. Mai 2012
22.Mai 2012 | RA Dr. Weidenthaler | Arbeitsrecht, Sozialrecht
Wenn das Arbeitverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer nicht alle Urlaubsansprüche während des Arbeitsverhältnisses in natura einbringen konnte, müssen die nicht genommenen Urlaubstage gem. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz finanziell abgegolten werden, was in der Regel mit der letzen Gehaltsabrechnung geschieht.
Vielen Arbeitnehmern ist aber nicht bewußt, dass eine Urlaubsabgeltung gem. § 143 II SGB III dazu führt, dass für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, d.h. der Arbeitnehmer erhält kein Arbeitslosengeld. Wenn also z.B. noch 20 Tage Urlaub abzugelten sind, erhält der Arbeitslose für 20 Tage kein Arbeitslosengeld. Ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nach § 5 Abs.1 Nr. 2 SGB V aber während dieser Zeit auch kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung, d.h. der Arbeitslose muss sich gegebenenfalls freiwillig gesetzlich versichern um den Krankenversicherungsschutz nicht zu verlieren.
Um sozialrechtliche Nachteile zu vermeiden sollte daher der Arbeitnehmer versuchen, seine bestehenden Urlaubsansprüche noch während der Kündigungsfrist in natura einzubringen, um eine Urlaubsabgeltung zu vermeiden, sofern eine Arbeitslosigkeit droht.
mitgeteilt von Blankenburg Frank Weidenthaler, Rechtsanwälte / Fachanwälte, Ebern - Bad Kissingen
26. Juni 2009
Fünf private Krankenversicherungen und drei privat Krankenversicherte hatten gegen Teile der Gesundheitsreform Verfassungsbeschwerden eingelegt. Die Beschwerdeführer hatten sich gegen die Verpflichtung zu einem anzubietenen Basistarif gewandt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese mit Urteil vom 10.06.2009 (Az: 1 BvR 706/08; 814/08; 819/08; 832/08; 837/08) zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer werden durch die Verpflichtung nicht in ihren Grundrechten verletzt.
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