5. Oktober 2011
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 08.09.2011, dass eine ordentliche Kündigung eines Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus nicht in jedem Fall durch eine zweite Ehe gerechtfertigt ist.
Die Beklagten beriefen sich auf eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen nach Art. 5 Abs.2 GO wegen schwerwiegender Loyalitätsverstöße durch das Eingehen der zweiten Ehe seitens des Klägers.Ein Loyalitätsverstoß führe allerdings nur dann zu einer gerechtfertigten Kündigung, wenn er nach Abwägung der Interessen beider Vertragsteile im Einzelfall ein hinreichend schweres Gewicht habe (Az.: 2 AZR 543/10).
Der Dienstvertrag des Klägers, welcher 2000 als Chefarzt in die Dienste der Beklagten trat, wurde unter Zugrundelegung der vom Erzbischof von Köln erlassenen Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse geschlossen. Hierin wird von den Mitarbeitern erwartet, dass sie die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und beachten. Der Abschluss einer ungültigen Ehe könnte also einen Verstoß gegen die katholische Glaubens- und Sittenlehre rechtfertigen.
Nach dem Bundesarbeitsgericht ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 KSchG. So hat sich der Kläger zwar einen Loyalitätsverstoß zuschulden kommen lassen, welcher allerdings nach Auffassung des Gerichts von dem Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwogen worden ist. Das Gericht wägte für den Kläger ab, da die Beklagte ebenfalls nichtkatholische und wiederverheiratete Ärzte beschäftigte. Auch das Leben des Klägers in nichtehelicher Gemeinschaft von 2006 bis 2008 mahnte sie bis dahin trotz Kenntnis nicht an. Zudem steht der Kläger weiterhin zu den Grundsätzen der katholischen Glaubens- und Sittenlehre und verstieß nur gegen einen dem innersten Bezirk des Privatlebens zuzurechnenden Bereich.
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