26. April 2012
Mit Urteil vom 25.01.2012 entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg, dass Transsexuelle grundsätzlich einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine geschlechtsangeleichende Operation und Therapie haben. Transsexualität nimmt eine Sonderstellung ein, die die gesetzlichen Krankenkassen in die Pflicht nimmt, auch Eingriffe in den gesunden Körper zu finanzieren. Dieses gilt jedoch nicht, wenn bereits eine kleine weibliche Brust besteht, da kein Anspruch auf eine Brustvergrößerung an sich besteht.
Die Klägerin, die anatomisch männlich geboren worden ist, ließ im Anschluss an eine Östrogentherapie eine geschlechtsangleichende Operation zur Frau durchführen, für welche die Krankenkasse die Kosten übernahm. Da sich durch die Einnahme von Östrogenen eine leicht weibliche Brust gebildet hat, verweigerte die Krankenkasse eine operative Brustvergrößerung zur Vervollständigung des geschlechtsangleichenden Eingriffs, trotz psychischem Leidens der Klägerin.
Auch das Sozialgericht Freiburg und Landessozialgericht Baden-Württemberg lehnten den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse ab, da es sich bei dem geringen Brustwachstum der Klägerin um keine Krankheit handelt. Operative Eingriffe in den gesunden Körper bedürfen immer einer besonderen Rechtfertigung. Grundsätzlich stellen Operationen am gesunden Körper, die psychische Leiden lindern sollen, keine notwendigen Behandlungen dar. Transsexualität kann zwar unter gewissen Umständen einen operativen Eingriff rechtfertigen. Dieser richtet sich jedoch dann auf das Ziel eine deutliche körperliche Angleichung an das andere Geschlecht vorzunehmen. Eine reine Brustvergrößerung zur Annäherung an ein Idealbild weiblicher Brüste kann nicht dazu zählen. So haben Frauen, die schon aus genetischen Gründen unter einem psychischen Leidensdruck, bedingt durch kleine Brüste stehen, ebenfalls keinen Anspruch auf die Kostenübernahme für eine Brustvergrößerung. Die Klägerin leidet nicht unter organischen Funktionsdefiziten, Beschwerden oder entstellenden anatomischen Abweichungen, die eine Behandlungsübernahme rechtfertigen könnten.
12. August 2009
Nach einer neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig müssen Geiseln nach ihrer Befreiung die Kosten erstatten. In dem dort zugrunde liegenden Fall war eine Frau im September 2003 in Kolumbien entführt worden. Nach Einschaltung des auswärtigen Amts und intensiven Bemühungen der Deutschen Botschaft im Bogota, ist sie im November 2003 freigelassen worden. Damals forderten die Entführer, dass die Klägerin von einem zivilen Hubschrauber abgeholt und nach Bogota gebracht wird. Von dort aus hat sie dann den Rückflug nach Deutschland angetreten. Diese Kosten forderte die Bundesrepublik Deutschland von der Klägerin. Insgesamt 12.640,00 €. Das Verwaltungsgericht gab zunächst der Klägerin recht. Zur Begründung führte es an, dass Entführungsfälle nicht im Konsulargesetz und auch nicht im Auslandskostengesetz eine Erstattungspflicht vorsehen. Dies sei eine Lücke, die nur der Gesetzgeber schließen könne. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil aufgehoben und hat die Klägerin zur Zahlung verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt (Bundesverwaltungsgericht 7 C 13.08).
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