30. September 2009
In dem vom Bundessozialgericht (Urteil vom 22.09.2009; Az.: B 4 AS 8/09 R) entschiedenen Fall war der Grundsicherungsträger der Ansicht, dass die zwischen dem Hilfebedürftigen und seinem Vermieter vereinbarte Staffelmiete unwirksam sei. Der Grundsicherungsträge hatte daher einen geringeren als den mietvertraglich vereinbarten Betrag als Unterkunftskosten übernommen. Das Bundessozialgericht hält dieses Vorgehen für rechtswidrig. Der Grundsicherungsträger sei in diesen Fällen gehalten ein Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu betreiben, da der vertraglich geschuldete Mietzins ggf. unangemessen hoch sei und daher nicht zu übernehmen. Dies gelte möglicherweise auch dann, wenn der vereinbarte Mietzins sich noch in der Referenzmiete bewege.
Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.
Abrufe des Premium-Netzwerkes im