9. Juli 2009
Leistungen für Unterkunft und Heizung sind nach § 22 SGB II in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Hierzu hat das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 2. 7. 2009 (Az.: B 14 AS 32/07 R) nun entschieden, dass die Angemessenheit der Wohnkosten für ein selbstgenutztes Eigenheim an dem Kosten zu messen sind, welche im maßgeblichen örtlichen Bereich für vergleichbare Mietwohnungen als angemessen anzusehen sind.
10. Mai 2009
Die Kosten für den Kabelanschluss können im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nur übernommen werden, wenn sich die Zahlungsverpflichtung aus dem Mietvertrag ergibt (Bundessozialgericht, Entscheidung vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 48/08 R). Die Kosten für den Kabelanschluss zählen insoweit zu den Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Beantragt der Arbeitslosengeld II – Bezieher selbst einen Kabelanschluss und übernimmt er die damit zusammenhängenden Kosten somt freiwillig, können diese nicht von der ARGE getragen werden.
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