13. August 2011
Eltern haben gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Sie müssen alles Zumutbare tun, um den Barunterhalt der Kinder herbeizuschaffen. Reicht das Einkommen aus einer Vollzeitbeschäftigung nicht aus, so muss der Unterhaltsverpflichtete auch eine Nebentätigkeit aufnehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vollzeitbeschäftigung in Wechselschicht ausgeübt wird. In dem betreffenden Fall war der unterhaltspflichtige Vater in drei Schichten tätig. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat ihm keine Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit auferlegt, da er durch die Wechselsicht besonderen gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt ist.
Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.
Abrufe des Premium-Netzwerkes im