13. September 2011
Die Mutter von zwei minderjährigen Töchtern wollte im Jahre 2007 für ihre Kinder die Zwangsvollstreckung aus zwei Unterhaltstiteln betreiben. Die beiden Titel waren im Jahre 2002 errichtet worden. Der Vater hatte jedoch bisher keine Zahlungen geleistet.
Das Oberlandesgericht Thüringen hat am 01.04.2009 entschieden, dass die Mutter nur noch für Rückstände, die nicht länger als ein Jahr zurückliegen, die Zwangsvollstreckung betreiben könne. Für Rückstände, die länger als ein Jahr zurück liegen, sei Verwirkung eingetreten. Das heißt, hat der Berechtigte sein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht, obwohl er dazu in der Lage wäre (sog. Zeitmoment) und durfte sich der Unterhaltsverpflichtete darauf einrichten (sog. Umstandsmoment), so kann der Unterhalt für die zurückliegende Zeit auch bei Vorliegen eines rechtskräftigen Titels nicht mehr geltend gemacht werden.
Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgend sieht das Oberlandesgericht Thüringen das Zeitmoment bei einem Untätigsein von etwa einem Jahr als erfüllt. Mit diesem Untätigsein erwecke der Berechtigte bei dem Unterhaltsverpflichteten regelmäßig den Eindruck, er sei in dem betreffenden Zeitraum nicht bedürftig. Von einem Unterhaltsberechtigten müsse eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Anderenfalls könnten Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Der Schutz des Schuldners müsse besonders beachtet werden. (OLG Thüringen vom 01.04.2009 - 2 WF 85/09 -)
8. September 2011
Der Bundesgerichtshof setzt in seiner Entscheidung vom 01.06.2011 seine strenge Rechtsprechung zum Unterhalt des Elternteils, welcher ein gemeinsames Kind betreut fort. Er betont erneut, dass der Gesetzgeber mit dem im Jahre 2008 eingeführten Unterhaltsrecht bis zum 3. Lebensjahr des Kindes dem betreuenden Elternteil einen befristeten Basisunterhalt gewähren wollte. Der an die Mutter oder den Vater gemäß § 1570 BGB zu zahlende Unterhalt werde vor allem im Interesse des Kindes gewährt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen. Eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes komme nach dem Willen des Gesetzgebers nur in Betracht, wenn hierfür besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände können z.B. sein: eine schwere Behinderung des Kindes oder keine bestehenden, zumutbaren und verlässlichen Möglichkeiten der Kinderbetreuung. Es muss also stets im Einzelfall geprüft werden, ob das Kindeswohl es erfordert, dass der Unterhalt für den betreuenden Elternteil aus Billigkeitsgründen zu verlängern ist. (BGH vom 01.06.2011 – XII ZR 45/09 -)
12. März 2010
Wer außergerichtlich zur Zahlung von Kindesunterhalt und Schaffung eines vollstreckbaren Titels aufgefordert wird, kann sich an ein Jugendamt seiner Wahl wenden und dort eine Jugendamtsurkunde kostenfrei erstellen lassen. Daneben besteht die Möglichkeit, über den geforderten Kindesunterhalt eine notarielle Urkunde zu schaffen. Auch diese ist kostenfrei, §§ 55a KostO.
9. Februar 2010
Muss ein Unterhaltspflichtiger die Kosten für eine private Krankenversicherung seines Kindes zahlen, wenn es zuvor in der privaten Krankenversicherung war, jetzt aber über das andere Elternteil in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert werden soll? Nach dem Urteil des OLG Koblenz ja. Die Kosten sind dann zusätzlich zum Regelunterhalt der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, denn die Kosten einer privaten Krankenversicherung seien in der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten. Ein Kind hat, wenn es seit seiner Geburt privat krankenversichert war, auch nach der Trennung der Eltern ein Anrecht auf die Versicherung als Privatpatient. Jedoch kommt auch eine gesetzliche Krankenversicherung mit privater Zusatzversicherung in Betracht. Im vorliegenden Fall war die Entscheidung des OLG Koblenz zudem an eine nicht nachgewiesene ADS- Vorerkrankung des Kindes gekoppelt.
Ob dieser Fall auf die allgemeine Rechtsprechung übertragbar ist, bleibt fraglich.
OLG Koblenz Az. 11 UF 620/09
1. Februar 2010
Einem Unterhaltsberechtigten steht wegen Betreuung eines nicht ehelichen Kindes ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zu. Dieser Mindestbedarf muss dem Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten entsprechen. Dieser Betrag wird im Moment auf 770,- Euro pro Monat getaxt. Die streitenden Parteien lebten von 1996 bis März 2006 in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft. Im Jahr 1995 wurde der erste Sohn von der Mutter geboren, der jedoch aus einer früheren ehelichen Gemeinschaft stammte. Fünf Jahre später, im Jahre 2000 wurde ein zweites gemeinsames Kind geboren. Die Klägerin forderte nun ab Mai 2006 unbefristeten Betreuungsunterhalt von monatlich 908,- Euro. Durch mehrere Instanzen wurden die Ansprüche sowohl abgelehnt und auch anerkannt. Der Fall verkomplizierte sich durch eine teilweise vorliegende Erwerbsunfähigkeit der Klägerin. Ein Krankheitsunterhalt oder ein Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wie ihn § 1572 BGB für den nachehelichen Unterhalt vorsieht, kennt § 1615 BGB nicht. Der genaue Hergang dieses Falles ist in der Pressemitteilung des BGH Nr. 259/2009 nachlesbar.
BGH XII ZR 50/08 vom 16.12.2009
8. Januar 2010
Seit 1.1.2010 müssen Väter wieder mehr bezahlen. Für Unterhaltspflichtige steigen die Sätze je nach Nettoeinkommen um ca. 13% . Bis 1.500,- Euro Nettoeinkommen steigt der Mindestsatz pro Kind von 281,- Euro auf aktuell 317,- Euro pro Monat. Der Höchstsatz steigt auf 781,- Euro. Kindergeldbeträge werden hierauf jeweils zur Hälfte angerechnet. Jährlich legt das OLG Düsseldorf diese neuen Zahlen fest. Die Sätze steigen in allen Altersstufen des jeweils unterhaltsberechtigten Kindes. Interessenverbände sind mit dieser Steigerung indes unzufrieden. Diese Steigerung gehe an der realen Lohn- und Preisentwicklung vorbei. Auch der Selbstbehalt müsse zumindest um 13% steigen. Aktuell war das OLG Sachsen der Veröffentlichung des OLG Düsseldorf zuvorgekommen. Die Werte, die das OLG Sachsen auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat, stimmen jedoch. Gesetzeskraft hat die Düsseldorfer Tabelle jedoch nicht, da sie nur auf Gesprächen des Justizministeriums und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages beruht. Sie dient jedoch allen Gerichten als orientierende Richtschnur.
www.justiz.sachsen.de/olg
30. Juni 2009
Dem Unterhaltspflichtigen muss ein Selbstbehalt auch gegenüber dem Ehegattenunterhalt verbleiben. Dieser Selbstbehalt muss den Selbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder übersteigen und zwischen diesem und dem angemessenen Selbstbehalt liegen.
12. Juni 2009
Ein Student, der im Haushalt eines Elternteils lebt, kann im Verhältnis zu dem anderen, auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteil darauf verwiesen werden, am Studienort zu wohnen. Das kommt in Betracht, wenn hohe Fahrtkosten zum Studienort anfallen und dem Interesse des anderen Elternteils, die Unterhaltsbelastung in Grenzen zu halten, keine gewichtigen, gegen einen Umzug sprechenden Belange des Studenten gegenüberstehen.
12. Juni 2009
Der Unterhaltspflichtige hat eine gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft. Dies gilt insbesondere, wenn der Unterhaltspflichtige lediglich einer Teilzeittätigkeit nachgeht. Dann besteht für ihn eine Verpflichtung eine zusätzliche Beschäftigung zu suchen. Durch diese soll er in der Lage sein, zusätzliche Mittel für den Kindesunterhalt zu erwirtschaften. Seine Bemühungen hierzu muss der Unterhaltspflichtige darlegen. Tut er das nicht, dann muss er sich so behandeln lassen, als wenn er über solche Einkünfte verfügt. (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29.01.2009, 9 WF 115/08)
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